Richtiger Umgang mit den Portalen
Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe, die sich dazu entscheiden, eine Buchungsplattform wie HoliduHost, Booking.com, Airbnb, FeWo-direkt zu benutzen, müssen sich registrieren. Wie das richtig gemacht wird, erklärt dieser Beitrag.
Viele Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe nutzen inzwischen Online-Buchungsportale wie HoliduHost, Booking.com, Airbnb und andere, um neue Gäste zu gewinnen. Doch die Nutzung dieser Plattformen ist nicht nur eine Frage der Sichtbarkeit, sondern bedeutet auch, dass einige steuerliche Anforderungen erfüllt werden müssen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, wie Bäuerinnen, Bauern und Gastgeberfamilien ihren Betrieb korrekt anlegen, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden, wie man die Auslandsrechnungen richtig integriert und den Gästen ordnungsgemäße Rechnungen ausstellt.
Registrierung als „professioneller Gastgeber“
Wer eine Lizenz für Urlaub auf dem Bauernhof hat und als Gastgeber auf Portalen wie Booking.com, Airbnb auftritt, muss sich zunächst als „professioneller Gastgeber“ registrieren. Dazu gehört unter anderem die Eintragung im VIES-System sowie die Angabe einer Mehrwertsteuernummer. Diese Angabe ist besonders wichtig, um den Einbehalt der Vorsteuer von 21 Prozent zu vermeiden. Richtig wäre dieser Abzug nur bei privaten Kurzzeitvermietungen. Booking.com und andere Buchungsportale sind gesetzlich verpflichtet, die Vorsteuer einzubehalten und direkt an den italienischen Staat abzuführen, wenn der Betrieb nicht korrekt als Unternehmen registriert ist. Dies bedeutet, dass bei der Registrierung auf dem Portal sichergestellt werden muss, dass die Mehrwertsteuernummer hinterlegt und der Betrieb im VIES-System eingetragen wurde.
Was gehört auf die Rechnung?
Der Gastgeber muss zudem sicherstellen, dass die Gäste eine vollständige und korrekte Rechnung erhalten. Diese sollte folgende Posten umfassen ...
- Bruttobetrag: der Gesamtpreis der Unterkunft inklusive Mehrwertsteuer;
- Ortstaxe: Die Ortstaxe wird ohne Mehrwertsteuer ausgestellt, muss aber ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesen und kassiert werden.
Obwohl Booking.com und viele andere Buchungsportale dem Gastgeber nur den Nettobetrag nach Abzug der eigenen Provision überweisen, muss auf der Rechnung an den Gast dennoch der Bruttobetrag samt Mehrwertsteuer und Ortstaxe angegeben werden.
Umgang mit der Provision
Viele Buchungsportale behalten bei jeder Buchung eine Provision ein und stellen hierfür regelmäßig eine Rechnung aus. Wichtig ist, dass diese Einkaufsrechnung (Voraussetzung: Der Betrieb wurde als „professioneller Gastgeber“ korrekt angelegt) ohne Mehrwertsteuer ausgestellt wird. In diesem Fall greift das Reverse-Charge-Verfahren.
Reverse-Charge-Verfahren
Beim Reverse-Charge-Verfahren ist man als Empfänger der ausländischen Dienstleistung verpflichtet, die Mehrwertsteuer selbst zu integrieren und an den italienischen Staat abzuführen. Die Betriebe müssen die Integrierung über die Elektronische Fakturierung über die Plattform „meinSBB“ machen. Die Provisionsrechnung des ausländischen Buchungsportals wird ohne Mehrwertsteuer ausgestellt und der Betrieb muss selbst die fällige Mehrwertsteuer auf den Provisionsbetrag korrekt an die Steuerbehörden abführen. Hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:
- Vermietung einer Unterkunft für 1000 Euro inklusive 10 Prozent Mehrwertsteuer (Steuergrundlage wären hier 909,09 Euro und 91,91 Euro Mehrwertsteuer);
- Booking.com behält eine Provision von 15 Prozent ein, das wären also 150 Euro;
- vom Buchungsportal wird der Nettobetrag von 850 Euro ausgezahlt;
- an den Gast wird aber die Rechnung über den vollen Betrag von 1000 Euro plus Ortstaxe ausgestellt;
- für die Provision erhält der Betrieb eine Rechnung über 150 Euro von Booking.com (ohne Mehrwertsteuer). Bei Erhalt dieser Einkaufsrechnung muss für diesen Betrag die Mehrwertsteuer (in diesem Fall 22 Prozent) im Reverse-Charge-Verfahren mittels Vorgangsweise Integrierung Ausländischer Rechnungen über „meinSBB“ durchgeführt werden.
Zusammenfassend gilt: Um als Gastgeber auf Buchungsportalen wie Booking.com oder Airbnb allen steuerlichen und gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, ist es in erster Linie entscheidend, den eigenen Betrieb korrekt mit Mehrwertsteuernummer anzulegen. Ansonsten sind die Buchungsplattformen verpflichtet, die Quellensteuer in Höhe von 21 Prozent auf die Einkommenssteuer einzubehalten und an den italienischen Staat abzuführen. Ferner muss bei der Abrechnung mit den Gästen sichergestellt werden, dass die Rechnung korrekt und vollständig ist – also inklusive Mehrwertsteuer und Ortstaxe ausgestellt ist. Ebenso muss die Einkaufsrechnung über die Provisionsgebühr nach Erhalt (innerhalb des Monats der Ausstellung) integriert werden. Alle vom Bauernbund betreuten Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe erhalten eine Mitteilung über das Onlineportal „meinSBB“, in der ein Leitfaden zum Umgang mit Buchungsportalen beigelegt ist. Bei Fragen sollten sich die Betriebe an das zuständige Bezirksbüro oder an ihren Steuerberater wenden.