Neu ist in diesem Jahr, dass für seltene Tierrassen nur der Tierhalter persönlich um die entsprechende Prämie ansuchen kann. Foto: Daniel Gütl

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Mit 2025 hat das zweite Bestätigungsjahr für die neue Agrarfinanzierungsperiode 2023–2027 ­begonnen. Gesuche um Flächen- und Tierprämien können ab Anfang Februar über die ­Bauernbund-Service GmbH eingereicht werden.

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Service Betriebsberatung

Mit 2025 startet das zweite Bestätigungsjahr für die Gesucheinreichungen zu Umweltprämien und Prämien für den ökologischen Landbau. Die Ausgleichszu­­lage, Prämie Zucht bedrohter Haustierrassen, ­Tiergesundheitsprämie und Betriebsprämie samt gekoppelten Tierprämien können ­hingegen weiterhin jährlich beantragt werden. Am Beginn geht es um Umweltprämien mit einer fünfjährigen Verpflichtung (s. Tab. 1).
Grünland: Die Prämie wird für das umweltschonende Bewirtschaften von Wiesen in Zusammenhang mit einer Tierhaltung gewährt. Zuschläge gibt es für völligen Verzicht auf Silage-Herstellung und -Fütterung.
Landschaftspflegeprämie: Diese Prämien sind für Magerwiesen, artenreiche Bergwiesen, bestockte Wiesen und Weiden, Streuwiesen (Schilfflächen), Kastanienhaine, Streuobstwiesen, Moore (Möser), Auwälder und Hecken vorgesehen, welche zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt extensiv bewirtschaftet werden.
Ökologischer Landbau: Die Prämie für ökologischen Landbau wird Landwirten gewährt, die im Landesverzeichnis der biologisch wirtschaftenden Betriebe eingetragen sind. Zudem können Bewirtschafter von Almflächen seit 2023 eine Biozertifizierung der gealpten Flächen beantragen. Somit sind dann auch Almflächen für diese Maßnahme prämienberechtigt.
Zucht bedrohter Haustierrassen: Die Prämie für die Zucht von vom Aussterben bedrohten Haustierrassen wird für das Halten von Rindern der Rasse Pinzgauer, Pustertaler Sprinzen, Grauvieh und Original Braunvieh, den Schafrassen Villnösser Brillenschaf, Schwarzbraunes Bergschaf, Tiroler Steinschaf und Schnalser Schaf und der Pferderasse Noriker ausbezahlt. Die Tiere müssen im Herdebuch eingetragen sein.
Tiergesundheitsprämie für Schaf- und Ziegenhalter: Die Prämie wird Schaf-
und/oder Ziegenhaltern gewährt, deren Tiere bis 30. September mindestens 60 Tage auf einer Alm verbracht haben und am 30. September im Betrieb des Antragstellers oder der Antragstellerin aufscheinen.
NEU ab 2025: Bei der Tiergesundheitsprämie für Schafe und Ziegen sowie bei der Zucht der vom Aussterben bedrohten Haustierrassen gibt es in diesem Jahr Neuerungen: Für die tierbezogenen Interventionen kann nur der Unternehmer (ehemals „Tierhalter“) die Prämie beantragen. Der Antragsteller kann lediglich für die Tiere eine Prämie beantragen, für die er Unternehmer ist. In den meisten Fällen sind Unternehmer und Tierhalter identisch, d. h., es handelt sich um dieselbe Person. Es muss jedoch beachtet werden, ob der Antragsteller auch der Unternehmer der Tiere ist, für die er oder sie die Prämie beantragen möchte. Gegebenenfalls sollte der Antragsteller Kontakt mit dem Tierarzt aufnehmen, um seine Position zu klären, bevor er den Antrag einreicht.
Ausgleichszulage: Die Ausgleichszulage für die Futterflächenbewirtschaftung im Berggebiet wird von Jahr zu Jahr neu eingereicht, daher handelt es sich um jährliche Verpflichtungen. Die Prämienhöhe wird anhand der Hangneigungs- und Höhenpunkte der prämienberechtigten Flächen errechnet. 

Betriebsprämie
Die Betriebsprämie wird in fünf Bereiche unterteilt: Die Basisprämie umfasst die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, welche mit Zahlungsansprüchen verknüpft werden müssen. Dabei wird eine Wertangleichung dieser Zahlungsansprüche auf die staatlichen Durchschnittswerte von derzeit 60 auf 85 Prozent bis 2026 schrittweise durchgeführt. Betriebe ohne Zahlungsansprüche können einen Antrag an die Verwaltung der sogenannten nationalen Reserve stellen. Dies betrifft Junglandwirte, neue Betriebsgründungen und die erstmalige Zuweisung auf Flächen in Berggebieten. Der Junglandwirte-Zuschlag wird für fünf Jahre bis zu 90 Hektar bewirtschafteter Fläche ausbezahlt und variiert anhand der Betriebsgründungen von Jahr zu Jahr. Für 2023 waren es 89,65 Euro je Hektar. Die Umverteilungsprämie von ca. 84 Euro je Hektar bis zu 14 Hektar prämienberechtigter Fläche wird gewährt, falls Betriebe nicht mehr als 50 Hektar bewirtschaften. Die Ökoregelung mit fünf Maßnahmen kann zusätzlich beantragt werden (siehe Tab. 2).

Gekoppelte Tierprämien für verschiedene Sektoren
Die gekoppelten Tierprämien werden unabhängig von der Ökoregelung 1 für verschiedene Sektoren angeboten.
Milchkuhprämie: Bedingung für diese Prämie ist die Haltung von Milchkühen, welche eine Kalbung mit termingerechter Registrierung des Kalbes in der Viehdatenbank im betreffenden Jahr haben. Für die Qualitätsmilch gelten Anforderungen, die mit mindestens einer Probeziehung je Monat zu den drei Kriterien Keimzahl, Zellzahl und Proteingehalt überprüft werden. Es sind zwei Milchkuhprämien vorgesehen. Bei Milchkühen müssen zwei der folgenden Kriterien erfüllt sein: Zellzahl unter 300.000/ml, Keimzahl unter 40.000/ml,
Proteingehalt über 3,35 Prozent. Das jeweils dritte Kriterium muss folgende Qualitätsanforderungen erfüllen: Zellzahl unter 400.000/ml, Keimzahl unter 100.000/ml, Proteingehalt über 3,20 Prozent. Zusätzlich ist eine Eintragung in das „ClassyFarm“-System vorgesehen. Bei Milchkühen in Berggebieten (d. h. einen Aufenthalt dort von mindestens sechs Monaten) muss nur eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: Zellzahl unter 300.000/ml,
Keimzahl unter 40.000/ml, Proteingehalt über 3,35 Prozent.
Büffelkuhprämie: Diese Prämie wird gewährt für die Haltung von Büffelkühen, die älter als 30 Monate sind und eine Kalbung mit termingerechter Registrierung des Kalbes in der Viehdatenbank im betreffenden Jahr haben. Zusätzlich ist eine „ClassyFarm“-Registrierung notwendig.
Mutterkuh- bzw. Rinder-Zweinutzungsprämie: Bedingung für diese Prämie ist die Haltung von Kühen, welche eine Kalbung im betreffenden Jahr mit termingerechter Registrierung des Kalbes in der Viehdatenbank haben. Zugelassen sind:

  • Fleischrassen im Herdebuch eingetragen;
  • Fleischrassen nicht im Herdebuch eingetragen;
  • Zweinutzungsrassen im Herdebuch eingetragen.

Schlachtviehprämie: Diese Prämie wird für die Schlachtung von Jungrindern ausbezahlt, die in einem Alter über zwölf und unter 24 Monaten geschlachtet und mindestens sechs Monate gehalten wurden. Einen Zuschlag gibt es für Schlachtungen von Tieren, welche zwölf Monate am Betrieb gehalten wurden oder über ein anerkanntes Schlacht-Etikettierungssystem vermarktet werden. Die Tiere müssen innerhalb von 30 Tagen nach Stallaustritt geschlachtet werden. 
Schafprämie: Einen Beitrag gibt es für Schafe, falls die betreffenden Betriebe auch Widder halten und beim genehmigten Plan des Landes zur Bekämpfung der sogenannten Scrapie-Krankheit teilnehmen. Die Beträge variieren von Jahr zu Jahr anhand der Anzahl der prämienberechtigen Tiere auf Staatsebene.

Abwicklung der Prämienansuchen
Alle Landwirte, welche im Vorjahr Anträge zu Umweltprämie, Ausgleichszulage, Prämie für den ökologischen Landbau, Betriebsprämie und gekoppelte Tierprämien eingereicht haben, werden von der Bauernbund-Service GmbH zwischen Anfang Februar 2025 und Ende April 2025 über „mein SBB“ oder SMS zu einem Beratungsgespräch samt Antrags-Einreichung mittels Sprechstunden im Büro eingeladen. Die Prämienaktion kann nur reibungslos funktionieren, wenn die vorgeschlagenen Termine auch eingehalten werden. Zu den Sprechstunden mitzubringen sind unbedingt ein persönliches Mobiltelefon, ein gültiges Erkennungsdokument (Personalausweis) sowie im Falle eines Wechsels der Bank die Bestätigung der neuen Bank über den neuen IBAN-Code. Junglandwirte müssen eventuelle Diplome und Kursbestätigungen vorweisen. Vertreten können sich die Antragsteller nur durch Personen lassen, welche eine notarielle Vollmacht vorlegen können bzw. eine Sachwalterschaft innehaben. Die Anträge dürfen nur dann eingereicht werden, wenn bei den zuständigen Ämtern der LAFIS-Flächenbogen aktualisiert wurde.
Wichtig: Falls der Antragsteller Tiere auf einem anderen Betrieb eingestellt hat, bedarf es eines Vertrages der überbetrieblichen Zusammenarbeit, damit die Viehbesätze für beide Betriebe korrekt berechnet werden ­können. Im Rahmen der Förderungen, welche an einen Mindestviehbesatz gekoppelt sind, muss bezüglich der Verträge zur überbetrieblichen Zusammenarbeit auf beiden Betrieben der Mindestviehbesatz eingehalten werden. Alle Bewirtschafter von Almflächen müssen über das Online-Portal „my CIVIS“ des Landes digital die Almtiere innerhalb der vorgesehenen Fristen melden. Der Mindestviehbesatz von 0,2 GVE pro Hektar ist zudem einzuhalten. 

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