Auch in diesem Jahr kann man wieder insgesamt um rund 58 Hektar neue Rebflächen ansuchen.

Neue Rebpflanzungen beantragen

Ab 17. Februar können Weinbauern ihr Interesse für neue Anbauflächen bekunden. Terminvereinbarungen sind telefonisch ab Anfang Februar möglich. Die dem Land Südtirol maximal zuweisbare Fläche beträgt nach wie vor ein Prozent der in Südtirol bestehenden Weinbaufläche des Vorjahres, was ca. 58 Hektar entspricht.

Lesedauer: 10
Service Betriebsberatung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne vorherige Terminvereinbarung eine persönliche Abgabe des Gesuches nicht möglich ist. Die Termine können unter den Tel. 0471 415080/81 und 83 (für das Eisacktal Tel. 0472 821244) vereinbart werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die für den Antrag erforderliche Interessenbekundung auch telematisch mittels PEC zu schicken. 

Anträge ab 17. Februar möglich
Die Interessenbekundungen können ausschließlich von 17. Februar bis 21. März 2025 eingereicht werden. Das Formular der Interessenbekundung kann auf der Internetseite der Abteilung Landwirtschaft unter dem Link landwirtschaft.provinz.bz.it heruntergeladen werden. Im Falle der Übermittlung mittels PEC ist es wichtig, dass die jeweilige Interessenbekundung zusammen mit einer Kopie eines Ausweises von der eigenen PEC-Adresse an die PEC-Adresse des Amtes für Obst- und Weinbau (obstweinbau.fruttiviticoltura@pec.prov.bz.it) bzw. für die Gesuche des Eisacktales an jene des Bezirksamtes von Brixen (lwbrixen.agribressanone@pec.prov.bz.it) geschickt wird. Die Interessenbekundung muss vollständig und richtig ausgefüllt sowie unterschrieben sein. Der Interessenbekundung ist zudem ein Orthofoto mit dem genau eingezeichneten Standort und dem Ausmaß der Neuanlage beizulegen. Ist die Interessenbekundung ordnungsgemäß und termingerecht eingereicht worden, so überprüft das Amt die Zugangsvoraussetzungen und erstellt im Falle einer positiven Bewertung das telematische Ansuchen, welches anschließend vom Antragsteller unterzeichnet werden muss. 

Mehrere Einschränkungen
Da davon auszugehen ist, dass die angesuchten Flächen die verfügbaren Flächen wiederum weit überschreiten werden, hat der zuständige Abteilungsdirektor in Anlehnung an das Ministerialdekret auf Landesebene für die Zuteilung von Genehmigungen im Weinbau mit einem Dekret (Nr. 22. 321/2024 vom 5. Dezember 2024) folgende Einschränkungen eingeführt:

  • Jeder Antragssteller darf auch im Jahr 2025 um eine Fläche von max. 3000 Quadratmetern ansuchen.
  • Zum Zeitpunkt der Gesuchabgabe im Land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (allgemein als LAFIS bezeichnet) eingetragene Brachen oder unproduktive Flächen, Almen sowie Wald gelten nicht als Landwirtschaftsflächen. Für diese Flächen darf nicht um die Zuteilung von Genehmigungen angesucht werden.
  • Flächen, welche im Landschaftsplan mit der Widmung „Wald“ oder „Alpines Grünland und Weidegebiet“ eingetragen sind, können nicht für die Antragstellung herangezogen werden.
  • Für Flächen, welche sich im Natura-2000-Gebiet befinden, kann um keine Autorisierung angesucht werden, außer es liegt eine entsprechende Genehmigung von Seiten der zuständigen Verwaltungsorgane („Autorità di Gestione“) vor. 
  • Die im Betriebsbogen des Antragstellers im LAFIS eingetragene landwirtschaftliche Fläche wird für die staatliche Zuweisung der Genehmigungen für die Anpflanzung von Rebflächen nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller über die für die Zuweisung beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Gesuchabgabe entweder im Eigentum, in nacktem Eigentum, Fruchtgenuss oder Miteigentum verfügt. Andernfalls muss die Fläche mit einem schriftlichen Pachtvertrag mit der Mindestlaufzeit von 15 Jahren oder einem Konzessionsvertrag bewirtschaftet werden, wobei die beantragte Fläche vom Antragsteller seit dem 1. Jänner 2024 mit einem für die Eintragung in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) gültigen und im Betriebsbogen innerhalb 10. November 2024 eingetragenen Rechtstitel bewirtschaftet sein muss. Im Falle der Bewirtschaftung im Miteigentum darf die Betriebsfläche nach dem 11. November 2024 nicht mehr auf verschiedene Betriebe aufgeteilt worden sein. 
  • Die beantragten Flächen müssen die Eignung als Stillwein oder Sektgrundwein aufgrund der agronomischen Bewertung im Sinne des Dekretes des Abteilung­sdirektors (Nr. 19537/2024 vom 7. November 2024) in geltender Fassung aufweisen.
  • Der Antragsteller ist verpflichtet, die Rebanlage nur auf jenen Katasterparzellen zu errichten, die er im entsprechenden Antrag angegeben hat, oder eventuell auf anderen Parzellen, welche aber wiede­rum die obgenannten Voraussetzungen erfüllen.

Eignung kann man im GIS-Browser prüfen
Für die Zuteilung werden wie bisher nur jene Anträge zugelassen, bei welchen die für die Pflanzung vorgesehenen Flächen eine weinbauliche Eignung zur Erzeugung von Stillwein oder Sektgrundwein laut agronomischer Formel aufweisen. Dieser Standort ist im GIS-Browser ersichtlich, welcher speziell darauf ausgerichtet ist, weinbaurelevante Zonenabgrenzungen auf den Luftbildern einzusehen. Im Rahmen der Planung einer neuen Rebanlage und der Ansuchen um Zuteilung einer entsprechenden Genehmigung ist die Abgrenzung der für Stillwein bzw. Sektgrundwein agronomisch geeigneten Zonen von grundlegender Bedeutung. Die Zonen sind automatisch in Dunkelgrün (Stillwein) und hellgrün (nur Sektgrundwein) eingeblendet. Dieser GIS-Browser ist über den Link http://bit.ly/weinbauzonen abrufbar. Jeder Landwirt bzw. jede Landwirtin kann somit die eigene Parzelle suchen, indem zuerst die Katastralgemeinde und dann die Parzelle (z. B. Jenesien 5897/1) eingegeben wird. Daraufhin muss man noch zwischen Grundparzelle und eventueller Bauparzelle auswählen. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung muss die Pflanzung innerhalb von drei Jahren verwirklicht und die zugewiesene Fläche muss ebenso für mindestens fünf Jahre als Weinbau bewirtschaftet werden. Von der Verpflichtung der Beibehaltung der Rebkultur ausgenommen sind lediglich Fälle höherer Gewalt und Rebflächen mit phytosanitären Problemen. 

Pflanzung erst 2026 möglich
Die staatlichen Bestimmungen sehen vor, dass die definitive Zuweisung erst Anfang Juli 2025 abgeschlossen sein muss, sodass erst danach mit einer Genehmigung von Seiten des Amtes zu rechnen ist. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben zudem gezeigt, dass sich die Erteilung der Genehmigung auch bis Ende September hinziehen kann. Da vor der Erteilung der Genehmigung nicht gepflanzt werden darf, bedeutet dies in der Praxis, dass Pflanzgenehmigungen, die 2025 beantragt und erteilt werden, erst für eine Anpflanzung im Jahr 2026 verwendet werden können. Dem einzelnen Antragsteller werden vor der obgenannten Veröffentlichung des Dekretes der Genehmigung für die Neupflanzung von Rebflächen im Amtsblatt der Region mittels PEC die zugewiesene Fläche sowie weitere Informationen in Bezug auf die Genehmigung mitgeteilt. Sollte die zugewiesene Fläche weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche betragen, hat der Antragssteller die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen ab Genehmigung eine Verzichtserklärung einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als angenommen und unterliegt, falls nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit zur Gänze umgesetzt, verschiedenen Sanktionen, welche für jede Genehmigung separat ausgestellt werden müssen (siehe Tabelle).
Sanktionen werden außerdem verhängt, wenn der Antragsteller ohne Genehmigung eine widerrechtliche Pflanzung vornimmt, wenn er eine größere Fläche bepflanzt als ihm zugeteilt wird, oder wenn er nicht zugelassene Keltertraubensorten pflanzt. Die kleinstmöglichen Verwaltungsstrafen betragen hierfür 1666,67 Euro je angebrochenem Hektar, wobei eine Rodung der widerrechtlich bepflanzten Rebflächen innerhalb von einem Monat ab der Mitteilung erfolgen muss. Erfolgt die Rodung nicht termingerecht, folgen weitere Verwaltungsstrafen, beginnend mit 6000 Euro je angebrochenem Hektar. Zu beachten ist zudem, dass für jedes Jahr, in welchem eine nicht genehmigte Anpflanzung in Produktion steht, ohne dass deren Erzeugnisse destilliert wurden, eine Verwaltungsstrafe von wiede­rum 1666,67 Euro ausgestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass die kleinstmögliche Verwaltungsstrafe von 6000 Euro auch für Flächen bis zu einem Hektar fix anzuwenden ist.  

Weitere Artikel zu diesem Thema