Wird der Pachtgrund vom Verpächter gegen Entgelt an einen Dritten veräußert, dann hat der landwirtschaftliche Pächter aufgrund des Gesetzes das Recht, den Grund zu denselben Bedingungen zu erwerben, wie der Dritte.
Subjektive Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht des Pächters:
- Zweijährige Bearbeitung des Pachtgrundes: Der Pächter muss den Pachtgrund bereits seit mindestens zwei Jahren bearbeitet haben.
- Nichtverkauf von eigenem Kulturgrund: Hat der Pächter in den letzten zwei Jahren vor Ausübung des Vorkaufsrechtes eigenen Kulturgrund verkauft, ist er vom Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
- Abdeckung mit eigener Arbeitskraft: Das Vorkaufsrecht kommt nicht mehr zum Tragen, wenn die Gesamtbetriebsfläche des Pächterbetriebes jene um das Dreifache überschreitet, die die bäuerliche Familie insgesamt noch direkt und selber bearbeiten kann.
Sofern der veräußerte Kulturgrund frei ist von direkt bearbeitenden Pächtern, steht das Vorkaufsrecht auch den direkt bearbeitenden, angrenzenden Landwirten zu.
Subjektive Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht des Anrainers:
- Direkt bearbeitender Landwirt: Der Anrainer muss direkt bearbeitender Landwirt sein, das heißt, seinen eigenen Betrieb, eventuell auch im Nebenerwerb, zusammen mit seiner bäuerlichen Familie gewohnheitsmäßig selber bearbeiten.
- Zweijährige Bearbeitung: Der Anrainer muss seinen eigenen Kulturgrund schon seit mindestens zwei Jahren selbst bearbeitet haben.
- Nichtverkauf von eigenem Kulturgrund: Hat der Anrainer in den letzten zwei Jahren vor Ausübung des Vorkaufsrechtes eigenen Kulturgrund verkauft, ist er vom Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
- Abdeckung mit eigener Arbeitskraft: Sollte durch Ausübung des Vorkaufsrechtes die Gesamtbetriebsfläche des angrenzenden direkt bearbeitenden Landwirtes jene um das Dreifache überschreiten, die die bäuerliche Familie insgesamt noch direkt und selber bearbeiten kann, dann kommt das Vorkaufsrecht nicht mehr zum Tragen.