Obstblüte: Bienen schützen

Wie jedes Jahr gilt das Verbot in den Obstbauanlagen, während der Blüte bienengefährdende Pflanzenschutzmittel auszubringen. Das Verbot tritt ab Sonntag, 30. März (00.00 Uhr) in Kraft und betrifft die Sorten: Cripps Pink, Rosy Glow und Sekzie. Das Verbot für alle Sorten von Obstgehölzen in den Anbaulagen bis 500 m Meereshöhe, tritt am Donnerstag, den 3. April (00.00 Uhr) in Kraft. Das Verbot bleibt bis auf Widerruf aufrecht.

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Konkret gilt dieses Verbot für alle Pflanzenschutzmittel, die einen der folgenden bienengefährdenden Wirkstoffe enthalten: Abamectin, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Emamectin, Ethofenprox, Flonicamid, Flupyradifuron, Lambda-Cyhalothrin, Milbemectin, Pyridaben, Spinetoram, Spinosad, Spirotetramat und Sulfoxaflor.
Wie in den vergangenen Jahren tritt das Verbot für die verschiedenen Höhenlagen schrittweise in Kraft und wird nach Ende der Obstblüte ebenso schrittweise wieder aufgehoben. Der Pflanzenschutzdienst des Landes weist zudem darauf hin, dass die Vorschriften und Hinweise auf den Etiketten der Pflanzenschutzmittel immer einzuhalten sind. Außerdem ist es auf jeden Fall verboten, blühende Pflanzen mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln. Im genannten Zeitraum müssen etwaige Behandlungen mit nicht bienengefährlichen Insektiziden außerhalb des Bienenfluges erfolgen. Zudem gibt der Pflanzenschutzdienst bekannt, dass als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung des Feuerbrandes durch die Bienen, das Verbringen von Bienenvölkern von einer Kernobstanlage in eine andere Kernobstanlage jeweils vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten ist, es sei denn, die Bienenvölker wurden vorher mindestens 48 Stunden in einem geschlossenen Dunkelraum oder wenigstens 72 Stunden auf einer Meereshöhe von mindestens 1400 m gehalten.

Das Verbot bienengefährliche Pflanzenschutzmittel auszubringen, tritt am Sonntag, den 30. März (24.00 Uhr) in Kraft. Es gilt für die Sorten Cripps Pink, Rosy Glow und Sekzie. Das Verbot für alle Sorten von Obstgehölzen in den Anbaulagen bis 500 m Meereshöhe, tritt am Donnerstag, den 3. April (24.00 Uhr) in Kraft.

 

LPA

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