Die Landesregierung hat kürzlich neue Regeln für die Nutzung des Energiebonus eingeführt.

Energiebonus und Wintergärten

Der sogenannte Kubaturbonus kann für Wohngebäude im Landwirtschaftsgebiet bis 1500 Kubikmeter ­beansprucht werden. Wintergärten können hingegen in Baugebieten wieder errichtet werden und zählen nicht zur Baumasse. Die Bestimmungen werden ca. Mitte Jänner 2025 in Kraft treten.

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Die Landesregierung hat am 22. Oktober eine Neuregelung des Energiebonus und der Wintergärten beschlossen. Der Energiebonus kann wie bisher in Mischgebieten (ehem. Wohnbauzonen A – historischer Ortskern, Auffüllzonen B und Erweiterungszonen C) und künftig auch im Landwirtschaftsgebiet bis zum 31. Dezember 2026 beansprucht werden. Dabei muss in Zonen mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan die Inanspruchnahme des Energiebonus im jeweiligen Plan vorgesehen werden. Der Energiebonus kann nur einmal im Rahmen einer einzigen energetischen Sanierung eines Gebäudes genutzt werden. Dies gilt auch für Gebäudekomplexe. Eine Ausnahme bilden vertikal getrennte eigenständige baulich funktionelle Einheiten (z. B. Reihenhäuser). Die neu geschaffene Baumasse muss für Wohnungen für Ansässige (frühere Konven­tionierung) gebunden werden. Somit unterliegt auch eine mit dem Energiebonus erweiterte Wohnung der Bindung. Der Energiebonus kann nicht angewandt werden, wenn für dasselbe Gebäude bereits in der Vergangenheit ein Kubaturbonus/Energiebonus in Anspruch genommen wurde.

Neue Gebäude
Mit dem Energiebonus kann die zulässige oberirdische Baumasse für Neubauten oder bei Abbruch und Wiederaufbau von mehr als 50 Prozent der bestehenden Baumasse um zehn Prozent erhöht werden. Das neue Gebäude muss dabei zu mehr als 50 Prozent für Wohnzwecke bestimmt sein – in Mischgebieten (inkl. des historischen Ortskerns) davon abweichend auch für die Zweckbestimmungen Dienstleistung und/oder Einzelhandel und/oder Handwerk (beschränkt auf die umweltschonenden Tätigkeiten). Das gesamte Gebäude muss dafür den KlimaHaus-Nature-Standard erreichen und den Anforderungen an das Nullemissionsgebäude entsprechen.

Bestehende Gebäude
Bei bestehenden Gebäuden kann der Energiebonus im Ausmaß von 20 Prozent der bestehenden Baumasse, in jedem Fall aber 200 Kubikmeter, beansprucht werden. Die nach Inanspruchnahme des Energiebonus erzielte Gesamtbaumasse darf die maximal zulässige Baumasse laut den geltenden Planungsinstrumenten zuzüglich 20 Prozent oder zuzüglich 200 Kubikmeter nicht überschreiten. Als bestehende Gebäude werden jene angesehen, welche am 4. September 2007 (in der alten Bestimmung 12. Jänner 2005) rechtmäßig bestanden haben oder für welche vor diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung dafür ausgestellt wurde. Das Gebäude muss seit diesem Zeitpunkt eine oberirdische Baumasse von mindestens 300 Kubikmetern – berechnet nach den damals geltenden Kriterien – aufweisen, welche zu mindestens 50 Prozent für Wohnzwecke bestimmt ist – in Mischgebieten (inkl. des historischen Ortskerns) davon abweichend auch für die Zweckbestimmungen Dienstleistung und/oder Einzelhandel und/oder Handwerk (beschränkt auf die umweltschonenden Tätigkeiten). Durch die Baumaßnahme muss eine energetische Verbesserung des gesamten Gebäudes erzielt werden. Gebäude, die seit dem 12. Jänner 2005 bestehen oder für welche vor diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung ausgestellt wurde, müssen die KlimaHaus-Klasse B oder Zertifizierung KlimaHaus R erreichen. Gebäude, die seit dem 4. September 2007 bestehen oder für welche vor diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung ausgestellt wurde, müssen die KlimaHaus-Klasse B erreichen, wenn sie in die Wärmeschutzklasse C eingestuft sind. Falls die Einstufung bereits in die Wärmeschutzklasse B erfolgte, muss die KlimaHaus-Klasse A erreicht werden. Wenn die Einstufung bereits in die Wärmeschutzklasse A erfolgte, kann kein Energiebonus in Anspruch genommen werden. Der Bedarf an elektrischer Energie muss mit mindestens 30 Watt pro Quadratmeter überbauter Fläche (ohne Nebengebäude) aus erneuerbaren Quellen, die am Gebäude oder seinen Anbauten installiert sind, gedeckt werden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so können als Alternative 65 Prozent des Gesamtprimärenergiebedarfs durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden. Standorte mit einem jährlichen Solarertrag von weniger als 800 kWh/kWp, oder wenn die installierte Leistung über 19 kWp liegt, sind davon ausgenommen.

Neu: Landwirtschaftsgebiet
Im Landwirtschaftsgebiet darf der Energiebonus 200 Kubikmeter nicht überschreiten, wobei die oberirdische Gesamtbaumasse nach erfolgter Inanspruchnahme des Energiebonus für alle Gebäude mit 1500 Kubikmeter limitiert ist. Geschlossene Höfe und die vom geschlossenen Hof abgetrennten Gebäude im Landwirtschaftsgebiet können den Energiebonus nicht anwenden. Restriktivere Nutzungsvorschriften des Landschaftsplanes (z. B. in Landschaftsschutzgebieten) bleiben zudem aufrecht.

Wintergärten
Wintergärten können in Mischgebieten (inkl. des historischen Ortskerns) als Erweiterung von Wohneinheiten, die seit dem 4. September 2007 rechtmäßig bestehen oder für die vor diesem Datum eine Baugenehmigung erteilt wurde, errichtet werden. Im Landwirtschaftsgebiet kann das Baurecht für Wintergärten derzeit nicht in Anspruch genommen werden. Die Bruttofläche des Wintergartens darf acht Prozent der Bruttofläche der jeweils betroffenen Wohneinheit nicht überschreiten, wobei die Mindestfläche mit neun Quadratmetern und die Maximalfläche mit 30 Quadratmetern festgelegt ist. Der Wintergarten muss von den dahinterliegenden Räumen thermisch abtrennbar sein und darf nicht mit einer Heizanlage ausgestattet sein. Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung darf nicht mehr als 3,50 Meter betragen. Die Verglasung muss mindestens 70 Prozent der Fassadenfläche des Wintergartens ausmachen, wobei ein ausreichender Wärmeschutz gewährleistet werden muss. In Zonen mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan muss die Möglichkeit zur Errichtung von Wintergärten im entsprechenden Plan vorgesehen werden. Wurde bereits in Vergangenheit ein Wintergarten für eine Wohneinheit errichtet, so kann kein weiterer angebaut werden. Sowohl neue als auch bestehende Wintergärten (dies gilt auch für das Landwirtschaftsgebiet) werden nun nicht mehr für die Berechnung der Baumasse herangezogen.
Die Bestimmungen zum Energiebonus und zu den Wintergärten treten nach dem Notifizierungsverfahren durch die Europäische Union und anschließend an die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Dies dürfte in etwa Mitte Jänner 2025 der Fall sein.

Hermann Stuppner

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