Künftig können am Hof wieder bis zu zwei Großvieheinheiten pro Jahr geschlachtet werden.

Zurück zu alten Regeln

In Zukunft können landwirtschaftliche Betriebe wieder bis zu zwei Großvieh­einheiten am Hof schlachten. Das hat der Südtiroler Landtag im Rahmen des sogenannten Omnibusgesetzes beschlossen.

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Politik Wirtschaft

Zur Erinnerung: Im vergangenen Jahr hatte der Südtiroler Landtag die Hausschlachtungen neu geregelt und dabei festgelegt, dass landwirtschaftliche Betriebe jährlich für den Eigenkonsum eine Zahl an Tieren schlachten dürfen, die maximal einer Großvieheinheit (GVE) entspricht. Damit hatte der Landtag die bislang übliche Obergrenze von zwei Großvieheinheiten nach unten gesetzt. Diese Neuregelung war unter anderem auch beim Südtiroler Bauernbund auf Ablehnung gestoßen (siehe Ausgabe Nr. 14/2023, S. 27 bzw. https://bit.ly/hausschlachtung23 – Login mit Zugangsdaten von „mein SBB“). Als eigenen Artikel im Omnibusgesetz gab es nun den Vorschlag, die alte Regelung wieder herzustellen – auch um den bäuerlichen Betrieben die traditionell überlieferte Form der Hausschlachtung für den Eigenbedarf weiterhin zu ermöglichen. Am Ende stimmten die Abgeordneten mehrheitlich (18 Ja, 8 Nein und 6 Enthaltungen) für die Wiederherstellung der alten Regelung. Dieser Abstimmung vorausgegangen war eine lange Diskussion, wobei manche Abgeordnete eine Konkurrenz zu den Schlachthöfen befürchteten, andere wiederum eine ebensolche für die Südtiroler Metzger.

Landesrat Luis Walcher erinnerte in seiner Replik, dass es sich um einige wenige Fälle im Land handle und dass die zwei Großvieheinheiten eine Obergrenze seien und die Regelung nicht zur Folge haben werde, dass auf allen Bauernhöfen in Zukunft diese Maximalzahl erreicht werde. Ebenfalls in die Zuständigkeit von Landesrat Luis Walcher fallen die Bestimmungen zum genetischen Profil von Hunden, zu denen es im Zuge des Omnibusgesetzes ebenfalls einige Änderungen gab. Zum einen ging es um die Frist zur Erstellung des genetischen Profils, die bis zum 30. Juni 2025 aufgeschoben werden sollte. Zum anderen standen die Vorschläge im Raum, dass für Führhunde von Sehbehinderten und Blinden auch die Pflicht zur Erstellung des genetischen Profils gelten und dass die Profilierung von Hunden, deren Besitzer älter als 70 Jahre alt sind, in bestimmten Fällen kostenlos durchgeführt werden sollte. Beide Vorschläge wurden vom Landtag mehrheitlich genehmigt.
Schließlich hat sich der Landtag im Zuge des Omnibusgesetzes auch über den Umgang mit Wildtieren bei Unfällen befasst. Wird Wild durch ein Fahrzeug getötet oder angefahren, ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet, den Vorfall unverzüglich der Landesnotrufzentrale zu melden. Sie verständigt die mit dem Jagdschutz betrauten Personen, damit diese die Entsorgung des Tierkadavers vornehmen. Sollte der Unfall für das Tier tödlich enden, hat der Lenker oder die Lenkerin des Fahrzeuges Anspruch auf den Kadaver, wenn es sich um jagdbare Arten handelt.

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