Wildschäden durch Raubtiere
Die Landesregierung hat einige Neuerungen zur Gewährung von Beihilfen für die Verhütung von Wildschäden durch geschützte Tiere und zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden beschlossen.
Grundsätzlich müssen Tierhalter einen Mindestbeitrag an Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäune, Hütehunde) leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, um einen Beitrag für Schäden durch geschützte Tiere auf Almen zu erhalten. Sind solche Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich – dieses Prinzip stellt eine wesentliche Neuerung dar, so können Beiträge auch ohne getroffene Vorbeugemaßnahmen gewährt werden.
Vernünftiges Ermessen
Als Almen versteht man dabei jene Dauerweideflächen, welche im LAFIS als Alpe aufscheinen und jährlich mindestens 60 Tage beweidet werden, samt den dazugehörigen Strukturen. Der Herdenschutz kann hier mittels Herdenschutzzäunen, Herdenschutzhunden und Hütehunden erfolgen. Allerdings ist dieser Schutz nicht überall möglich und so wurden diesbezügliche Ausschlussgründe festgesetzt.
Auf Almen sind großflächige Einzäunungen mit Herdenschutzzäunen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, weil technisch (Gelände- und Bodenbeschaffenheit, Querung von Wanderwegen) und wirtschaftlich (unverhältnismäßig hoher Kosten- und Arbeitsaufwand bei geringer Ertragsfähigkeit der beweideten Flächen) nicht zumutbar und aus ökologischer Sicht (negativ fürs Landschaftsbild, Einschränkung des Wanderverhaltens der Wildtiere) abzulehnen. Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, wenn es sich um Rinderherden handelt, wenn sich die Herde aus Tieren von mehr als zehn Viehhaltern zusammensetzt, wenn Wanderwege die Weideflächen queren, wenn die Herdengröße bei Schafen oder Ziegen unter 500 Stück liegt, wenn Behirtung, Hirtenunterkünfte und Weideführung fehlen oder wenn die Hunde keine trockene Unterkunft haben (ein Punkt muss zutreffen).
Bei der Behirtung, auch mit Hütehunden, sind die Voraussetzungen sehr ähnlich. Nach vernünftigem Ermessen ist dies nicht möglich, wenn aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht mindestens zwei Hirten über die Herde wachen, wenn Hirtenunterkünfte in der Nähe der Weidezone fehlen, wenn die Herdengröße unter 500 Schafen oder Ziegen liegt, wenn die Herde Tiere von mehr als zehn Viehhaltern enthält oder wenn es sich um Rinder handelt (ein Punkt muss zutreffen). Tierhalter können ihre Herden trotzdem schützen. Wenn aber eine der genannten Bedingungen zutrifft, so haben sie trotzdem das Anrecht auf eine Vergütung der durch Großraubtiere verursachten Schäden, auch wenn die beschriebenen Schutzmaßnahmen fehlten.
Herdenschutz auf Almen
Gefördert werden der Ankauf und die Errichtung von Herdenschutzzäunen und von innovativen Vorbeugemaßnahmen, welche als solche vom Amt für Jagd und Fischerei anerkannt werden müssen. Der fixe oder mobile Elektrozaun muss eine Mindesthöhe von 1,20 Metern, fünf stromführende Litzen (oder Weidenetz) und eine Stromspannung von mindestens 3000 Volt aufweisen. Die maximal förderbare Zaunlänge beträgt 100 Meter bei einer Herde von bis zu 20 Schafen oder Ziegen und bis zu zehn Rindern und Pferden. Bei größeren Herden werden bei Schafen und Ziegen fünf Laufmeter Zaun pro Tier, bei Rindern zehn Laufmeter pro Tier gefördert.
Die anerkannten Kosten für Herdenschutzzäune liegen bei acht Euro pro Laufmeter, die Förderhöhe bei maximal 100 Prozent. Ansuchen kann man vom 1. Jänner bis 30. September eines jeden Jahres, in begründeten Fällen auch nach Ablauf der Frist. Die Beitragsauszahlung setzt die Abnahme der Maßnahme vor Ort voraus.
Herdenschutz auf Heimweiden
Neu sind auch die Beiträge für Vorbeugemaßnahmen bei Weidetieren am Heimbetrieb. Beiträge gibt es für Weidenetze zum Schutz von Weiden in der Nähe der Hofstelle. Die Weidenetze müssen mindestens 1,20 Meter hoch sein, eine Spannung von 3000 Volt aufweisen und über genügend Erdungsstäbe verfügen. Um die Abschreckungswirkung zu verbessern, sollen stromlose Zäune vor oder nach der Beweidung vermieden werden und müssen abgebaut oder elektrifiziert werden. Für maximal zehn Schafe und Ziegen werden höchstens 200 Meter Netz gefördert, für elf bis 50 Tiere 500 Meter und ab 51 Tieren maximal 1000 Meter. Die anerkannten Kosten liegen bei 2,50 Euro pro Laufmeter, die Förderhöhe bei maximal 100 Prozent. Pro Betrieb können im Zeitraum von fünf Jahren maximal 2500 Euro an Kosten anerkannt werden. Ansuchen kann man vom 1. Jänner bis 31. Oktober eines jeden Jahres. Die Beitragsauszahlung setzt das Vorlegen der quittierten Ankaufsrechnungen voraus.
Beiträge für Wildschäden
Beiträge werden für Schäden an Bienenständen durch Braunbären und Nutztiere sowie an landwirtschaftlichen Kulturen durch geschütztes Wild gewährt. Bienenstände im Gebiet südlich von Meran und westlich der Etsch (Ulten, Deutschnonsberg, Mendelkamm) müssen dafür ausreichend vor Bärenangriffen geschützt sein, sonst werden die Schäden nicht vergütet. Getötete, verletzte und mit einem Angriff in Zusammenhang gebrachte vermisste Tiere müssen der Behörde sofort (innerhalb 24 Stunden) gemeldet werden. Eine Vergütung kann nur ausbezahlt werden, wenn die Behörde einen Übergriff durch ein Großraubwild bestätigt. Für nach dem Almabtrieb fehlende Tiere gibt es keine Entschädigung. Auf der Heimweide ist ein Herdenschutz Pflicht, die Schäden müssen innerhalb von 24 Stunden beim Amt für Jagd und Fischerei oder bei der zuständigen Forststation gemeldet werden.
Die Schäden durch geschützte Tiere an landwirtschaftlichen Kulturen (z. B. durch den Siebenschläfer) werden nur vergütet, wenn der anerkannte Schaden bei Obst- und Rebanlagen größer als 2000 Euro und bei einjährigen Kulturen sowie anderen mehrjährigen Kulturen größer als 500 Euro ist. Schäden an Wäldern, Mähwiesen, Almen und Weiden werden nicht vergütet. Die Schäden an Bienenständen sowie getöteten, vermissten und verletzten Nutztieren infolge von Angriffen durch Großraubtiere werden zu 100 Prozent vergütet, Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu 80 Prozent. Die Auszahlung der Schäden erfolgt anhand der Richtpreise, welche vom Amt für Tierzucht jährlich festgelegt werden.
Mehr Informationen auf den Internetseiten des Landes
Zuständig für all diese Förderungen ist das Amt für Jagd und Fischerei in Bozen. Detaillierte Informationen bekommt man auf der Internetseite des Amtes, dort kann man Merkblätter und die Gesuchformulare herunterladen.
Das Infoblatt „Beitragsfinder“ auf der Bauernbund-Plattform „mein SBB“ hilft beim Auffinden dieser Seiten.