Wassergebühren: neue Frist 15. Februar

Die Frist zur Abgabe der Eigenerklärungen für die Inanspruchnahme möglicher Nachlässe auf die Wassergebühren wurde auf 15. Februar 2024 verlängert.

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Steuerberatung

Mit dem Jahr 2022 endete die Übergangsfrist des pauschal reduzierten Einheitstarifs (0,112 Cent/m³) für die Berechnung der Wassergebühren. Seit 2023 erfolgt die Berechnung mit dem Normaltarif von 0,7 Cent je Kubikmeter, was zu einer deutlichen Steigerung der Wassergebühren führte bzw. führt.

Gebührennachlässe nutzen!
Es können jedoch verschiedene Gebührennachlässe in Anspruch genommen werden: Dazu zählen 35 Prozent für die Nutzung von wassersparenden Techniken, 20 Prozent für zertifizierte biologische Anbaumethoden, 30 Prozent für Betriebe ab 75 Erschwernispunkten, 90 Prozent für Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen oder 100 Prozent für Anlagen mit Wasserableitung oder Übergabepunkt aus anderen Anlagen über 1060 Meter Meereshöhe bei mindestens 95 Prozent an Wiesen- und Ackerfutterbauflächen. Der „Südtiroler Landwirt“ hat darüber mehrfach berichtet (siehe unter anderem Ausgaben Nr. 23/2022 und 19/2023). Für die Inanspruchnahme der möglichen Gebührenermäßigungen ab dem Jahr 2024 ist es notwendig, das Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen dem Landesamt für nach­haltige Gewässernutzung mittels Eigenerklärung bis spätestens 15. Februar 2024 mitzuteilen. Künftig gilt der 15. November des jeweiligen Vorjahres als Enddatum, um weitere bzw. neue Gebührennachlässe in Anspruch zu nehmen.

Bergbauern: Befreiung auch 2023
Wird die Eigenerklärung für den Nachlass von 100 Prozent für Bewässerungsanlagen, deren Wasserableitungen oder Übergabepunkte aus anderen Anlagen zur Gänze oberhalb von 1060 Meter Meereshöhe liegen und zumindest 95 Prozent an Wiesen- und Ackerfutterbauflächen versorgen, fristgerecht innerhalb 15. Februar 2024 übermittelt, so gilt die Befreiung auch rückwirkend für das Jahr 2023. Die eventuell bereits bezahlten Wassergebühren für das Jahr 2023 werden folglich vom Amt rückerstattet.

Formular online abrufbar
Das notwendige Formular ist auf der Internetseite des zuständigen Amtes abrufbar

(Link: bit.ly/wasserzins oder über den QR-Code am Ende des Textes)

. Das Formular kann online ausgefüllt und muss unterschrieben mittels E-Mail, bevorzugt PEC-E-Mail, an das Amt für nachhaltige Gewässernutzung (E-Mail: data.gewaessernutzung.risorseidriche@provincia.bz.it; PEC-E-Mail: data.gewaessernutzung.risorseidriche@pec.prov.bz.it) übermittelt werden. Falls das Formular händisch unterzeichnet wird, ist eine Kopie des Personalausweises beizulegen. Bei der Übermittlung mittels PEC an die PEC des Amtes ist auf den Erhalt der Zustellungsbestätigung (Ricevuta di avvenuta consegna) zu achten. Der Südtiroler Bauernbund ruft alle Konzessionäre auf, den nochmaligen Terminaufschub zu nutzen und mögliche Gebührennachlässe umgehend dem Amt für nachhaltige Gewässernutzung zu melden.
Für Fragen stehen das Amt für nachhaltige Gewässernutzung (Mendelstraße 33, 39100 Bozen, Tel. 0471 414770, E-Mail: gewaessernutzung@provinz.bz.it) und die Bauernbund-Abteilung Betriebsberatung (Tel. 0471 999439, betriebsberatung@sbb.it) jederzeit zur Verfügung. 

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