MwSt.-Befreiung jetzt prüfen
Sind Landwirtschaftsbetriebe von der MwSt.-Registerführung befreit, müssen sie jetzt prüfen, ob sie die Voraussetzungen noch erfüllen. Andernfalls müssen sie die Registerführung nachholen und die anfallenden Steuern zahlen.
Landwirtschaftsbetriebe, die von der Mehrwertsteuer-Registerführung befreit sind, genießen zahlreiche Erleichterungen: Befreiung von Rechnungslegung und von Registrierung der Verkaufsrechnungen, Tageseinnahmen und Eingangsrechnungen, Befreiung von der Abfassung der Mehrwertsteuer-Jahreserklärung und der Einzahlung der Mehrwertsteuer.
Voraussetzungen für die Befreiung 2023
Befreite Landwirtschaftsbetriebe erhalten bei Verkäufen eine Eigenrechnung und müssen diese Eigenrechnung zusammen mit den erhaltenen Einkaufsrechnungen, soweit noch in Papierform, fortlaufend nummerieren und aufbewahren.
Damit ein Landwirtschaftsbetrieb von der Mehrwertsteuer-Registerführung befreit ist, muss zum einen der Vorjahresumsatz (2022) unter 7000 Euro liegen.
Zum anderen muss der Vorjahresumsatz zu zwei Dritteln aus dem Verkauf von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten bestehen. Das sind Produkte, die einen Kompensierungssatz aufweisen (z. B. der Verkauf von einem Rind oder Milchlieferungen an die Genossenschaft).
Kontrollen zum Jahresende
Damit die Befreiung für 2022 nicht rückwirkend verloren geht, muss überprüft werden, ob sämtliche Verkäufe im laufenden Jahr (einschließlich der Veräußerung von Anlagegütern) zu zwei Dritteln aus dem Verkauf von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten bestehen. Andernfalls müssen die Mehrwertsteuerregister nachgeholt und die geschuldete Mehrwertsteuer auf nicht landwirtschaftliche Produkte eingezahlt werden.