Neues zu Rechnungen vom Ausland
Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Verpflichtung zur Abrechnung der Mehrwertsteuer auf den Kunden über, deshalb spricht man auch von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Bei der Abwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens haben sich mit der Einführung der elektronischen Rechnung Änderungen ergeben. Die betroffenen Betriebe wurden über die Online-Plattform „mein SBB“ bereits darüber informiert. Das Thema soll in diesem Beitrag aber nochmals erklärt werden. Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist, dass der Käufer/Kunde ein Unternehmen ist. Bei den Einkäufen aus anderen Staaten der EU muss zusätzlich der Käufer/Kunde im VIES-Register eingetragen sein.
Der Verkäufer bzw. Leistungserbringer weist somit auf der ausgestellten Rechnung die geschuldete Mehrwertsteuer nicht aus und vermerkt, dass die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht. Meist sieht man auf den erhaltenen Rechnungen Hinweise wie „Innergemeinschaftliche Lieferung“, „Übergang der Steuerschuldnerschaft“ oder „Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“, „Reverse Charge“ u. Ä.
Landwirtschaftliche sowie Zu- und Nebenerwerbsbetriebe sind vom Reverse-Charge-Verfahren in folgenden Fällen betroffen:
- Einkauf von Gütern aus einem anderen EU-Land (Art.46 G.D. 331/1993 – TD18);
- Einkauf einer Dienstleistung aus dem Ausland, wobei es nicht relevant ist, ob der Leistungserbringer seinen Sitz in der EU oder außerhalb der EU hat. (Art.17, Abs. 2 D.P.R. 633/1972 – TD17);
- Einkauf von Gütern, wobei der Lieferant ein ausländisches Unternehmen ist, die Güter sich aber bereits über einen italienischen Fiskalvertreter in Italien befinden oder sogar in Italien produziert wurden (Güter laut Art. 7-bis D.P.R. 633/72 – TD19);
- Dienstleistungen im Bausektor: wobei ein Handwerksbetrieb, eine Dienstleistung für die Fertigstellung eines betrieblichen Gebäudes erbringt. In diesem Fall ist der Dienstleister ein inländisches Unternehmen (Art. 17, Abs. 6 D.P.R. 633/72 – TD16).
Schrittweise Anpassung
Dieses Verfahren der Umkehr der Steuerschuld gibt es schon seit Längerem. In der Vergangenheit wurde die erhaltene Papierrechnung mit der in Italien geschuldeten Mehrwertsteuer ergänzt und in den MwSt.-Registern verbucht. Außerdem mussten die getätigten Auslandsumsätze über den sogenannten Esterometro und – wenn verpflichtet – auch über die INTRA-Meldung an die Finanzbehörde gemeldet werden.
Mit der Einführung der elektronischen Rechnung wurde nun schrittweise die Integrierung dieser ausländischen Rechnungen angepasst. Diese Rechnungen dürfen nicht mehr auf dem Papier integriert werden, sondern müssen elektronisch erstellt und an das SDI versendet werden. Im Gegenzug entfällt die Meldung der Umsätze über den Esterometro. Die Abfassung der INTRA-Meldung bei Überschreitung von bestimmten Umsatzgrenzen bleibt weiterhin verpflichtend. Bei der Erstellung dieser elektronischen Rechnung wird je nach Art des Einkaufes ein Dokumententyp zugeordnet. (TD16 – TD19).
Auf Fälligkeit achten!
Bei der Abwicklung dieser Integrierung und der Erstellung der Rechnung muss genauestens auf die Fälligkeiten geachtet werden. Vereinfacht kann man sagen, dass die erhaltenen ausländischen Rechnungen im selben Monat integriert und an das SDI versendet werden müssen, in welchem sie vom ausländischen Unternehmen ausgestellt wurden (Rechnungsdatum der ausländischen Rechnung).
In dieser und in den folgenden Ausgaben des „Südtiroler Landwirt“ werden die einzelnen Fälle erklärt und Tipps zur Integrierung der Rechnung über die Online-Plattform „mein SBB“ gegeben.
Erklärungen Einkauf aus EU-Staaten oder Einkauf von Gütern ausländischer Firmen in ItalienBevor man einen Einkauf von Waren aus der Europäischen Union („innergemeinschaftlichen Einkauf“) oder dem Ausland („Integrierung von Gütern in Italien von Ausländern“) tätigen möchte, sollte man grundsätzlich einige Fragen klären: Handle ich (Käufer) als Betrieb mit MwSt.-Registerführung oder kaufe ich als Privatperson? Wenn man als MwSt.-registerführender Betrieb kauft, ist zu klären, ob man als Käufer/Kunde im VIES eingetragen und somit überhaupt berechtigt ist, Einkäufe aus einem anderen EU-Staat zu tätigen. Als Privatperson darf auf keinen Fall die MwSt.-Nummer angegeben werden, und die Mehrwertsteuer ist im Herkunftsland der Güter geschuldet. Ist der Verkäufer ein Unternehmen, das auch der Umsatzsteuer unterliegt? Das heißt, der Unternehmer aus der Europäischen Union stellt eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus, und es greift das Reverse-Charge-Verfahren. In der Folge kann es auch Pflicht sein, eine Intra-Meldung zu machen, da die Ware von einem EU-Staat in einen anderen geliefert wurde. Handelt es sich beim Verkäufer um ein U-nternehmen in einem Nicht-EU-Staat, so muss die geschuldete Mehrwertsteuer über den Zoll abgewickelt werden. Woher kommt die Ware, bzw. woher kommen die Güter? Es besteht ein Unterschied, ob die Güter aus der Europäischen Union kommen (dann spricht man von einem EU-Einkauf), oder ob sich die Ware bereits in Italien befunden hat. Wird die Ware infolge des Kaufs aus dem EU-Ausland nach Italien gebracht, so erfolgt die Integrierung der Rechnung für die Mitglieder, welche die elektronische Rechnung des Südtiroler Bauernbundes verwenden, über den Punkt „Integration innergemeinschaftlicher Kauf von Gütern“ – Dokumententyp TD18. Ist die Ware bereits vor dem Kauf in Italien, so erfolgt die Integrierung der Rechnung über den Punkt „Integration Dienstleistungen Ausland / Güter Italien“. Wobei die Rechnungsart auf „Integration Kauf Güter in Italien von Ausländern“ gewechselt werden muss. So wird in der elektronischen Datei der Dokumententyp TD19 zugewiesen. Ein Beispiel: Ein französisches Unternehmen lässt Jungpflanzen in Italien anbauen. Wenn dieses Unternehmen die Pflanzen an ein italienisches Unternehmen verkauft, greift das Reverse-Charge-Verfahren, und die Mehrwertsteuer auf diese Jungpflanzen zahlt der italienische Kunde. Für die entsprechenden Rechnungen muss keine Intra-Meldung gemacht werden, da es sich nicht um einen EU-Einkauf handelt. |