Hausschlachtung richtig machen
Mit dem Omnibusgesetz hat der Südtiroler Landtag die Obergrenze für Hausschlachtungen wieder auf zwei GVE erhöht. Mit diesem Beitrag werden alle für die Hausschlachtung nötigen Informationen zusammengefasst.
Wer eine Hausschlachtung machen will, muss sich an bestimmte Regeln halten. So muss die Schlachtung auf jeden Fall gemeldet werden, und zwar mindestens drei Tage vor dem eigentlichen Schlachttermin. Diese Meldung muss mittels E-Mail beim jeweiligen tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes erfolgen (siehe Kasten). Folgende Mindestinformationen müssen in der Email beinhaltet sein:
- vorgesehenes Schlachtdatum
- vorgesehene Tierart
- Anzahl der Tiere und ihr Alter
Die maximal zugelassene jährliche Schlachtmenge wurde mit dem Omnibusgesetz wieder auf zwei Großvieheinheiten erhöht. Dabei müssen die Maximalzahlen laut Tabelle eingehalten werden. Hier nicht angeführte Tierarten (z. B. Pferde) dürfen keiner Hausschlachtung unterzogen werden. Ein Beispiel: An einem Betrieb könnten ein Rind mit weniger als zwölf Monaten, vier Schweine und zwei Ziegen mit weniger als 15 Kilogramm Lebendgewicht geschlachtet werden. Für die Schlachtung von Rindern, die älter als ein Jahr sind, muss um eine Sonderermächtigung beim tierärztlichen Dienst angesucht werden. Für die Schlachtung der eigenen Tiere müssen eine genügende, mindestens fünfjährige Praxiserfahrung bestehen bzw. geeignete Schulungen die Kenntnisse nachweisen, die Schlachtung tierwohlkonform durchführen zu können. Wird die Schlachtung von Dritten durchgeführt, muss dies von nachweislich korrekt geschultem Personal getätigt werden durch Schulungen des BRING usw.). Für die Austragung der Tiere innerhalb von sieben Tagen ab der Schlachtung sind die Betriebsleiter selbst verantwortlich. Anfallende Abfälle müssen über die Containersammelstellen ordnungsgerecht entsorgt werden.