In wenigen Wochen werden wieder zahlreiche Tiere – vor allem Rinder – auf die Südtiroler Almen aufgetrieben. 

Alpungssaison steht vor der Tür

Die Alpungssaison 2025 steht kurz bevor. Um die Landwirtinnen und Landwirte bei der Vorbereitung ­bestmöglich zu unterstützen, hat der Landestierärztliche Dienst kürzlich mit einem Dekret die sanitären ­Vorschriften für die heurige Almsaison festgelegt.

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Betriebsberatung

Veröffentlicht hat der Landestierärztliche Dienst das Dekret Nr. 5233/2025 vom 27. März im Amtsblatt Nr. 14 vom 3. April 2025. Das Dekret berücksichtigt sowohl den aktuellen unions- und nationalrechtlichen Rahmen als auch die besondere epidemiologische Lage in Südtirol und den angrenzenden Regionen. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich einige relevante Änderungen, auf die im Folgenden besonders hingewiesen wird. Tiere, die auf Almen in der Provinz Bozen aufgetrieben werden, müssen weiterhin innerhalb von sieben Tagen über das Portal „myCIVIS“ (https://my.civis.bz.it/) von den Almbetreibern gemeldet werden. Schafe dürfen grundsätzlich frei auf Almen in der Provinz Bozen verbracht werden – mit Ausnahme jener Tiere, die das VRQ-Allel tragen. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die bestehenden Vorschriften, einschließlich der bereits bekannten Ausnahmebestimmungen für die Passeirer Gebirgsziege.

Sanitäre Enklaven: Antrag erneut erforderlich
Die Regelung zu den sanitären Enklaven bleibt auch 2025 bestehen. Almen in anderen Provinzen können weiterhin als sanitäre Enklaven anerkannt werden, sofern sie ausschließlich für Rinder aus Südtirol bestimmt sind und durch natürliche Gegebenheiten oder zwei Zäune in angemessenem Abstand jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Almen ausschließen. Für die Beantragung, Beibehaltung oder Aufhebung dieses Status muss der zuständige Almverantwortliche mindestens 15 Tage vor dem Almauftrieb einen Antrag beim Landestierärztlichen Dienst einreichen. In als sanitäre Enklave anerkannten Almen entfällt die Pflicht zur Untersuchung auf BVD und Para-TBC. Rinder, die auf Almen geweidet haben, die keine sanitären Enklaven sind, müssen frühestens sieben Tage nach ihrer Rückkehr auf BVD getestet werden. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind sie strikt vom übrigen Stallbestand zu trennen und dürfen nur zum Schlachthof verbracht werden. Ein Test ist nicht erforderlich, wenn dem tierärztlichen Dienst der seropositive Status bereits bekannt ist.

Blauzunge (BT): Impfempfehlung bleibt aufrecht
Die Provinz Bozen bleibt weiterhin als BT-freies Gebiet anerkannt. Das bedeutet, dass empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden) ohne Impfung und ohne weitere Pflichten überall hin verbracht werden dürfen. Tiere, die zur Alpung in Gebiete mit Beschränkungen (z. B. Trentino, Venetien, Österreich, Schweiz) verbracht werden, sollten dringend rechtzeitig mit den dort zirkulierenden Serotypen geimpft werden:

  • BTV 1, 3, 4, 8 für Trentino und Venetien; 
  • BTV 3 und 4 für Österreich;
  • BTV 3 und 8 für die Schweiz.

Alternativ sind Insektizidbehandlungen innerhalb von 14 Tagen vor der Rückkehr sowie ein negativer PCR-Test erforderlich. Tiere, die aus Gründen höherer Gewalt nicht geimpft oder getestet werden konnten, können in den Herkunftsbetrieb zurückkehren, wenn in den letzten 24 Monaten vor der Rückkehr keine Anzeichen einer Viruszirkulation im Gebiet, in dem sich die Alm befindet, festgestellt wurden. In diesem Fall müssen die nicht geimpften Tiere frühestens sieben Tage nach ihrer Rückkehr serologisch auf das Blau­zungenvirus untersucht werden. ­Innerhalb von 60 Tagen dürfen diese Tiere nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Zusätzliche Anforderungen
Im Trentino müssen Rinder über 24 Monaten, zusätzlich zu den allgemeinen Vorgaben, im laufenden Jahr auf Para-TBC getestet werden. Diese Pflicht entfällt nur für Tiere auf sanitären Enklaven. Aus Venetien rückkehrende Rinder sind serologisch auf IBR/IPV zu untersuchen und vom Stallbestand zu trennen.

Österreich und Schweiz: Neue BT-Risiken
Seit Herbst 2024 gelten sowohl Österreich als auch die Schweiz nicht mehr als frei von bestimmten Serotypen der Blauzungenkrankheit. Deshalb gelten hier dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie bei anderen nicht BTV-freien Regionen. Zusätzlich wird, auf Empfehlung der Bundesländer Tirol und Salzburg, die Impfung gegen Rauschbrand empfohlen – insbesondere für Tiere, die auf folgenden Almen gealpt werden:

  • Jagdhausalm St. Jakob i.D./Osttirol;
  • Strindenalpe Grän/Tirol; 
  • Krimmler Achental im Pinzgau/Salzburg.

Gesundheitsbescheinigungen und Meldungen
Bei Verbringung auf ausländische Almen, die nicht in der auf https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/publikationen veröffentlichten Liste aufscheinen, ist sowohl für den Auftrieb als auch für den Abtrieb eine TRACES-Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Tiere, die aus dem Ausland zur Alpung nach Südtirol gebracht werden und nicht in die regionale Datenbank eingetragen werden können, müssen dem Landestierärztlichen Dienst gemeldet werden. Dies gilt auch für alle Gesundheitsbescheinigungen, die im Rahmen der Alpung mit der Schweiz (z. B. Alp Sursass) erstellt werden – diese sind direkt an den Landestierärztlichen Dienst zu übermitteln.

Equiden, Schweine, Kameliden
Die Verbringung von Equiden, Schweinen und Kameliden auf Almen in der Provinz Bozen erfolgt wie bisher über das Portal „myCIVIS“. Zusätzlich ist nun das Ausstellen eines Begleitdokuments in „Vetinfo“ sowohl für die Hinreise als auch für die Rückkehr verpflichtend. Für Tiere, die die Provinz verlassen, genügt das Begleitdokument.

Meldungen und Datenpflege
Meldungen sind stets an den Tierärztlichen Dienst des örtlich zuständigen Sanitätsbetriebs zu richten – auch bei Almen außerhalb der Provinz. Nur für sanitäre Enklaven gelten gesonderte Regelungen. Fehlt eine Alm in der offiziellen Liste oder sind Anpassungen nötig, muss sich der Verantwortliche schriftlich an den Sanitätsbetrieb wenden. Dieser leitet die Information zur Aktualisierung an den Landestierärztlichen Dienst weiter. Wie bereits im Vorjahr werden Almen in anderen Provinzen, auf denen Tiere aus Südtirol gehalten werden, gemeinsam mit den lokalen Behörden stichprobenartig kontrolliert. 

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