Neue Energie-Förderkriterien
Die Landesregierung hat neue Richtlinien für die Beitragsgewährung für die Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für das Jahr 2025 verabschiedet.
Einige wichtige Punkte vorweg: Wärmepumpen werden nun auch für Bestandsgebäude mit niedrigerem KlimaHaus-Standard und für denkmalgeschützte Gebäude deutlich einfacher gefördert. Photovoltaik für den Eigenbedarf von kleinen Unternehmen wird weiter gefördert. Für neue Gebäude hat die Landesregierung eine Photovoltaik-Pflicht beschlossen, deshalb fällt die Förderung weg. Es gibt eigene Beitragskriterien für Private und für Unternehmen. Die Beitragskriterien für Private gelten für Wohnungen ohne Gebäudeteile, die gewerblich genutzt werden. Landwirte, in deren Wohnhaus sich UaB-Wohnungen oder Verarbeitungs- und Verkaufsräume oder Unterkünfte für Saisonarbeiter befinden, fallen unter die Kriterien für Unternehmen.
Ansuchen stellen bis 31. Mai
Die Landesbeiträge für Energieeffizienz dürfen weder mit staatlichen Förderungen noch mit Steuerabzügen für dieselben zulässigen Kosten kumuliert werden. Im selben Gebäude können in jedem Fall für andere Maßnahmen weitere Förderungen beansprucht werden. Sehr wichtig: Ansuchen sind nur bis 31. Mai 2025 möglich. Das Ansuchen muss unbedingt vor Beginn der Arbeiten und vor der Ausstellung von Rechnungen eingereicht werden. Der Antrag muss von den Unternehmen per PEC-Mail gestellt werden. Private können auch über eine normale E-Mail, per Einschreiben oder beim Amt persönlich den Antrag stellen. Es gibt die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt wieder vom Förderantrag zurückzutreten. Beiträge werden bis zur Ausschöpfung der Gelder gewährt.
Wärmepumpen für Bestandsgebäude
Wichtigste Neuerung ist, dass die Landesregierung zunehmend die Ausstattung von Bestandsgebäuden mit Wärmepumpen und Photovoltaik fördert, auch wenn deren Gebäudehülle nicht vollständig energetisch saniert wurde. Das liegt auch an der steigenden Effizienz von gewöhnlichen Luft-Wasser-Wärmepumpen. Wurde vor einigen Jahren noch mit dem KlimaHaus-Standard A ein anspruchsvoller Dämmstandard für Neubauten vorausgesetzt, so sinkt das Kriterium nun auf KlimaHaus-Standard E. Das bedeutet, dass ein völlig unsanierter Altbau mit dem niedrigsten KlimaHaus-Standard G durch zwei bis drei vergleichsweise einfache Maßnahmen förderfähig werden kann: die Dämmung von Dach oder oberster Geschossdecke, die Dämmung der Kellerdecke und eventuell durch den Einbau von Fenstern mit Zweifach-Verglasung. Alternativ kann der Standard KlimaHaus R erreicht werden, was die Verbesserung der Effizienz um 50 Prozent voraussetzt. In einer Energie-Fachberatung der Abteilung Innovation & Energie kann man berechnen, welche Maßnahmen notwendig sind, um den gewünschten KlimaHaus-Standard zu erreichen. Bei Gebäuden unter Denkmal- oder Ensembleschutz kann von der Erreichung des KlimaHaus-Standards und der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage vollständig abgesehen werden. Wenn eine ausreichend dimensionierte Photovoltaik-Anlage besteht, ist keine Neuanlage mehr notwendig.
Der Beitragssatz für Wärmepumpen mit Photovoltaik für Private und kleine Unternehmen beträgt 40 Prozent der zulässigen Kosten abzüglich einer Referenzinvestition. Als Referenzinvestition gilt die Investition in eine Methangasheizanlage (3500 € pro Anlage + 7 € pro m² mittels Wärmepumpe beheizter Nettofläche). Für neue Gebäude (Baukonzession ausgestellt nach dem 1.1.2025) werden die Beiträge nur für den Einbau der Wärmepumpen gewährt, da der Einbau von Photovoltaik-Anlagen bei diesen Gebäuden gemäß Beschluss der Landesregierung vom 22. Oktober 2024 verpflichtend eingeführt wird.
Photovoltaik-Anlagen für Kleinunternehmen
Photovoltaik-Anlagen für kleine Unternehmen für die Deckung des eigenen Strombedarfs werden weiterhin mit Landesbeiträgen von 20 Prozent gefördert. Die zur Förderung zugelassene Anlagenleistung wird anhand des jährlichen Strombedarfs des Unternehmens berechnet. Die maximal förderbare Anlagenleistung wurde auf 100 Kilowatt-Peak (kWp) erhöht. Die Leistungserhöhung von bereits geförderten Anlagen auf bis zu 100 kWp ist förderbar, davon profitieren kleine Unternehmen mit sehr hohem Strombedarf. Der Techniker muss für die Dimensionierung den Strombedarf des Unternehmens laut Stromrechnung angeben und kann eventuell bereits vorgesehene, unmittelbar bevorstehende Investitionen berücksichtigen, die zu einem erhöhten Strombedarf führen.
Bei einer möglichen Stichprobenkontrolle muss ein plausibler Nachweis des Energiebedarfs des Unternehmens erbracht werden. Die zulässigen Kosten betragen 1650 Euro pro kWp Nennleistung der Anlage bis 20 kWp und 1200 Euro pro kWp über 20 kWp. Dachbegrünung ist nun im Aufstellungsbereich mit maximal 35 Euro pro Quadratmeter mitförderbar. Für neue Gebäude (Baukonzession ausgestellt nach dem 1.1.2025) werden – wie bereits erwähnt – keine Beiträge mehr für Photovoltaik gewährt, da der Einbau verpflichtend eingeführt wird.
Anlagen für Deckung des Eigenbedarfs
Die Photovoltaik-Anlagen müssen der Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie von Gebäuden und Anlagen im Eigentum oder Besitz des Unternehmens dienen. Falls die Photovoltaik-Anlagen auch zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie von Gebäuden und Anlagen im Eigentum oder Besitz natürlicher Personen dienen, wird nur der entsprechende Anteil des Unternehmens gefördert. Wenn das Unternehmen keinen getrennten Stromzähler besitzt, so kann bei Bedarf der private Strombedarf von der Gesamtrechnung abgezogen werden. Speicherbatterien werden nur in Kombination mit den Beiträgen für Photovoltaik-Anlagen für Unternehmen gefördert. Die zulässigen Kosten betragen 700 Euro pro Kilowattstunde (kWh). Die maximal förderfähige Kapazität der Speicherbatterie beträgt 1 kWh/kWp. Die Einschränkung der Batteriekapazität ist sinnvoll, da sich die Wirtschaftlichkeit der Batterie bei Überdimensionierung wesentlich verschlechtert.
Fokus auf energetischer Sanierung
Bei der energetischen Sanierung sind die Beitragssätze nach der erreichten Energieklasse gestaffelt: Je energieeffizienter das Gebäude nach Abschluss der Arbeiten ist, desto höher fällt der Beitragssatz aus. So wird die energetische Sanierung eines Gebäudes bei Erreichung des KlimaHaus-Standards C mit 40 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert, bei Erreichung des KlimaHaus-Standards B oder R mit 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Ein noch stärkerer Anreiz wird bei der energetischen Sanierung von Mehrfamilienhäusern (Kondominien mit mindestens 5 beheizten Baueinheiten und mindestens 5 Eigentümern) gesetzt: Der Fördersatz liegt hier bei Erreichung der KlimaHaus-Klasse B oder R bei 80 Prozent und bei Erreichung von KlimaHaus-Klasse C bzw. bei Gebäuden unter Denkmal- oder Ensembleschutz bei 50 Prozent. Gefördert wird bei der energetischen Sanierung die Dachdämmung, die Außenwanddämmung, die mechanische Lüftung und gemeinschaftliche Photovoltaik-Anlagen in Kondominien. Neu ist, dass künftig auch Solaranlagen für die zentrale Warmwasser-Bereitung mitgefördert werden. Das gilt außerhalb der Versorgungszonen der Fernwärme. Der Austausch der Fenster wird nicht durch das Land gefördert, Private haben alternativ die Möglichkeit, den Fensteraustausch von der Einkommenssteuer abzusetzen.
Maßnahmen und Anforderungen
In der Folge werden einzelne Maßnahmen und die Anforderungen dafür beschrieben. Die Beitragsprozentsätze stehen noch einmal übersichtlich in der Tabelle.
Sanierung älterer Gebäude: Bei älteren Gebäuden, also jenen mit einer Baukonzession vor dem 12. Jänner 2005, beinhaltet die Förderung für die energetische Sanierung die Isolierung des Daches, der obersten Geschossdecke, der Terrassen und Balkone, der Außenwände und der untersten Geschossdecken sowie Lauben. Beiträge gibt es in diesem Zusammenhang auch für hinterlüftete Fassaden, zentrale und dezentrale Lüftungssysteme und Dachbegrünung. Man bekommt Beiträge aber nur, wenn das Gebäude saniert und nach der Maßnahme mindestens die Zertifizierung KlimaHaus C oder KlimaHaus R erreicht wird. Davon ausgenommen sind lediglich Gebäude unter Denkmal- oder Ensembleschutz. Für den Abbruch und Wiederaufbau ist keine Förderung vorgesehen. Bei der Dachisolierung darf das Dach nur so viel erhöht werden, wie für die Wärmedämmung notwendig ist. Für Miteigentümergemeinschaften mit mindestens fünf beheizten Baueinheiten und mindestens fünf Eigentümern wird auch die gemeinschaftliche Photovoltaik-Anlage und eine Solaranlage für die zentrale Warmwasserbereitung, außerhalb der Versorgungszonen der Fernwärme, mitgefördert.
Wärmepumpe, Photovoltaik und Speicherbatterie: Eine Förderung für Wärmepumpen, in Kombination mit Photovoltaik und optional einem Batteriespeicher über 40 Prozent wird für Private und Kleinunternehmen gewährt. Das gilt auch für Anlagen, die Kompostierungsanlagen als Wärmequelle nutzen, und für Wärmepumpen zur ausschließlichen Produktion von Warmwasser. Andere mögliche Wärmequellen sind Luft, Grundwasser oder der Boden. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss man nach der Durchführung der Maßnahme KlimaHaus-Klasse E oder R erreichen (Ausnahme bei Denkmal- und Ensembleschutz) und darf sich nicht im Einzugsgebiet der Fernwärme befinden. Die Photovoltaik-Nennleistung, für die ein Beitrag gewährt werden kann, darf höchstens 50 Wp pro Quadratmeter beheizte Nettofläche betragen. Eine optionale Speicherbatterie darf eine Kapazität von maximal 50 Wh pro beheizte Nettofläche aufweisen. Die Wärmepumpe kann auch Bestandteil eines Hybrid-Systems sein und muss Effizienzkriterien einhalten, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Für neue Gebäude (Baukonzession ausgestellt nach dem 1.1. 2025) werden die Beiträge nur für den Einbau der Wärmepumpen gewährt.
Solarthermie: Auch Solarthermie für die Erzeugung von warmem Wasser wird weiter für Private und Kleinunternehmen mit 40 Prozent gefördert, sofern man sich nicht im Einzugsgebiet der Fernwärme befindet.
Austausch von Öl- und Gaskesseln in Kondominien: Der Austausch von Öl- und Gaskesseln mit Baujahr vor 2010 in Miteigentumsgebäuden mit mindestens fünf beheizten Baueinheiten und mindestens fünf Eigentümern wird für alle Unternehmen und für Private mit 40 Prozent gefördert. Das gilt im Einzugsgebiet der Fernwärme ausschließlich für den Anschluss an die Fernwärme ansonsten auch für Wärmepumpen, Hybrid-Heizanlagen mit Wärmepumpen und bei Austausch von Ölkesseln auch für automatisch beschickte Biomasseheizungen mit einer Umweltzertifizierung in der Qualitätsklasse „5 Sterne“.
Inselanlagen: Weitere Förderungen gibt es für Photovoltaik- oder Windkraft-Inselanlagen mit 40 Prozent für Private oder Kleinunternehmen – also wenn es für das Gebäude keine kostengünstigere Möglichkeit gibt, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, z. B. für Almhütten.
Energieaudits und hydraulischer Abgleich: Energieaudits werden für Kleinunternehmen mit 50 Prozent gefördert und der hydraulische Abgleich bestehender Heiz- und Kühlanlagen für Private und Kleinunternehmen mit 40 Prozent inklusive der Kosten für den Neueinbau von Reglern und Ventilen und für den Austausch von Umwälzpumpen mit automatisch geregelten Pumpen.
Beiträge durch den „Conto Termico“
Biomasseheizungen (Pellets, Holzhackschnitzel, Stückholz) werden, außer beim Austausch von Öl- und Gaskesseln von Kondominien, vom Land Südtirol schon länger nicht mehr gefördert. Dafür gibt es aber den Beitrag des sogenannten „Conto Termico 2.0“ von der staatlichen Behörde GSE, wie auch für Wärmepumpen und thermische Solaranlagen. Dieser Beitrag ist unabhängig von Steuerabschreibungen. Eine Übersicht zum „Conto Termico“ findet man bei den Infoblättern auf „mein SBB“. Die Internetseite des GSE, über welche auch das Ansuchen eingereicht werden muss, ist nur auf Italienisch verfügbar. Das Land fördert weiterhin den Austausch von größeren, bestehenden Biomasseheizungen über 35 Kilowatt, Baujahr 2003 oder älter mit einer Wärmepumpe oder einer sehr emissionsarmen, mit fünf Sternen zertifizierten Biomasseheizung, die bereits vom „Conto Termico“ gefördert wird, mit einem zusätzlichen Beitrag. Die Förderung gilt nicht im Einzugsgebiet der Fernwärme. Der Antrag beim GSE muss nach dem 13. Jänner 2023 gestellt worden sein und die Antragstellung beim Amt für Luft und Lärm erfolgt nach Genehmigung des Beitrags durch den GSE. Anträge auf Gewährung eines Beitrages können von 1. Jänner bis zum 30. Juni eines jeden Jahres gestellt werden. Das Programm endet mit dem Jahr 2027 bzw. sobald die entsprechenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind.
Nach wie vor keine Beiträge für Biogasanlagen
Insgesamt sind 2025 kleine Verbesserungen und Vereinfachungen bei den Beiträgen für Energieeffizienz und erneuerbare Energie festzustellen. Einziger Wermutstropfen bleibt das Thema Biogas. Hier gibt es trotz einiger Gespräche bisher keine Beiträge, hier können sich aber auch noch im Laufe des Jahres Änderungen ergeben.
Bei der Finanzplanung ist darauf zu achten, dass sich die Beitragsprozentsätze immer auf die anerkannten Kosten beziehen. Die anerkannten Kosten und alle anderen Förderkriterien im Detail findet man in den folgenden Beschlüssen der Landesregierung vom 10. Dezember 2024:
- Beschluss der Landesregierung vom 10.12.2024, Nr. 1139 (Private): bit.ly/energie-private25;
- Beschluss der Landesregierung vom 10.12.2024, Nr. 1140 (Unternehmen): bit.ly/energie-unternehmen25
In diesem Artikel werden lediglich die wichtigsten Landesbeiträge und deren Anforderungen beschrieben. Wer genaue Informationen braucht, findet diese auf der Internetseite der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz (https://bit.ly/energie-beiträge). Dort sind neben den bereits genannten detaillierten Beschlusstexten übersichtlich gestaltete Informationsbroschüren mit den wichtigsten Maßnahmen, jeweils für Private und Unternehmen, verfügbar. Die Landesagentur ist telefonisch unter der Nummer 0471 414720 oder per E-Mail unter energie@provinz.bz.it erreichbar. Auch die Öffnungszeiten und die genauen Modalitäten der Gesucheinreichung werden auf der Internetseite der Agentur beschrieben. Für die Beiträge für den Austausch von Biomasseheizungen über 35 Kilowatt ist hingegen das Amt für Luft und Lärm zuständig. Mehr Infos unter https://bit.ly/holzheizungen.