CIN-Kodex auch für UaB-Betriebe

Italien hat vor einiger Zeit den nationalen Identifikationskodex für Beherbergungsbetriebe (CIN) eingeführt. Dieser muss von allen Beherbergungsbetrieben beantragt werden – auch von UaB-Betrieben und jenen, die touristische Kurzzeitmieten anbieten. Der Bauernbund hat dazu bereits eine Anleitung versandt.

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Service Roter Hahn

Begründet wird die Einführung des neuen Kodex mit dem Konsumentenschutz und vor allem mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Die Betriebe haben bis zum 2. November 2024 Zeit, diesen Kodex zu beantragen. Der Termin hat sich verschoben, weil das entsprechende Dekret später als vorgesehen veröffentlicht wurde. Mit dem CIN-Kodex werden bereits bisher bestehende regionale Identifikationskodexe einiger Regionen vereinheitlicht und die Bestimmungen auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Der Kodex wird direkt durch das Tourismusministerium über ein telematisches Registrierungsverfahren vergeben. Neben den Staats-, Gemeinde- und Provinz-Kodizes enthält der CIN auch die ISTAT-Klassifizierung und einen alphanumerischen Teil. Bei der Registrierung werden neben den Daten des Betriebes (Name und Kontaktdaten, MwSt.-Nummer) und den Daten des Inhabers auch die Art der Tätigkeit, die Anzahl der Zimmer und Betten und die Katasterdaten der Immobilien erfasst. Die vorhandenen Daten der Beherbergungsbetriebe wurden vom Südtiroler Gemeindenverband an das Tourismusministerium übermittelt und in eine gesamtstaatliche Datenbank eingespielt. Sie müssen vom Betrieb nur mehr bestätigt und ergänzt werden – vorausgesetzt, die Daten sind korrekt. Einzutragen sind z. B. die Katasterdaten, über die der Gemeindenverband nicht verfügt. Für den Zugang braucht es einen SPID (Stufe 2) oder die elektronische Identitätskarte (CIE), lautend auf den Betriebsinhaber. Eine andere Zugangsform ist leider nicht vorgesehen.

Veröffentlichung und Sanktionen
Der CIN muss zukünftig am Betriebsgebäude sichtbar angebracht werden. Außerdem muss er in der Kommunikation, in Werbeanzeigen und in Buchungsportalen veröffentlicht werden. Wenn nicht rechtzeitig um einen CIN angesucht wird, ist eine Sanktion von 800 bis 8000 Euro vorgesehen. Wenn der CIN nicht veröffentlicht wird, beträgt die Sanktion 500 bis 5000 Euro. Im Wiederholungsfall werden die Sanktionen verdoppelt. Der Südtiroler Bauernbund hat allen Mitgliedern mit einer Beherbergungstätigkeit – sofern ihm diese bekannt ist – eine Mitteilung mit einer Anleitung zum Ansuchen zugeschickt. Wer diese Mitteilung nicht erhalten hat, kann diese unter dem Link https://bit.ly/mitteilung-cin24 herunterladen. Der Bauernbund empfiehlt grundsätzlich, sich rechtzeitig um das Thema zu kümmern, da ab 2. November jeder Beherbergungsbetrieb einen CIN aufweisen muss und derzeit nicht bekannt ist, wie korrekt die von den Gemeinden eingespielten Daten sind. Falls Änderungen notwendig sind (z. B. bei falsch hinterlegten Daten), haben die Gemeinden 30 Tage Zeit, diese zu bestätigen oder abzulehnen. Ein Aufschub der Frist ist derzeit nicht vorgesehen.

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