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18.11.2020
Mit zwei Verordnungen, der Nr. 68 vom 08.11.2020 und der Nr. 69 vom 12.11.2020 hat der Landeshauptmann eine weitere Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung des Virus Covid19 verfügt.
Die Land- und die Forstwirtschaft ist vom Tätigkeitsverbot ausgenommen. Das heißt die Landwirtschaftsbetriebe dürfen weiter ihrer Arbeit nachgehen. Die Tätigkeit darf auch auf Grundstücken außerhalb der Wohnsitzgemeinde ausgeübt werden.
Die Ausnahme vom Tätigkeitsverbot gilt auch für Arbeitgeber von Hausangestellten. In den folgenden Fragen/Antwort werden die praktischen Fälle beschrieben:
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