Bauernbund | 15.04.2020
Welche wirtschaftlichen Tätigkeiten wieder zulässig sind
Die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten ist nach wie vor nur eingeschränkt möglich – voraussichtlich bis zum 3. Mai. Hier ein Überblick über die Tätigkeiten, die erlaubt sind.
Viele Tätigkeiten sind eingestellt, die Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft geht aber weiter (Foto: Capri23auto auf Pixabay.com).
Die Beschränkungen sieht das neue staatliche Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 10.04.2020 vor, das vom Landeshauptmann mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20 vom 13.04.2020 umgesetzt wurde.
In der Anlage 3 des Staatsdekretes sind jene wesentlichen Produktionstätigkeiten festgelegt, die aufgrund ihres ATECO-Kodex weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden können. Folgende die Landwirtschaft betreffende Tätigkeiten sind somit weiterhin uneingeschränkt erlaubt:
Ateco-Kodex
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Beschreibung
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01
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Landwirtschaft und Herstellung tierischer Produkte
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02
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Wald- und Forstwirtschaft
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03
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Fischerei und Aquakultur
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10
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Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
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11
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Getränkeherstellung
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46.2
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Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen und lebenden Tieren
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46.3
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Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren
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46.61
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Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstungen, Geräten, Zubehörteilen und Werkzeugen einschließlich Zugmaschinen
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46.75.01
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Großhandel mit Düngemitteln und anderen chemischen Produkten für die Landwirtschaft (PSM)
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75
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Veterinärwesen
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81.3
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Pflege und Instandhaltung der Landschaft, mit Ausnahme von Neuerrichtung
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Betriebe, die einen anderen Tätigkeitskodex als jenen in der Anlage 3 haben, können unter bestimmten Bedingungen trotzdem ihrer Tätigkeit (Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen) nachgehen. Zulässig sind in diesem Fall aber nur vorbereitende Tätigkeiten oder Dienstleistungen des Betriebsinhabers oder der zusammenlebenden Familienmitglieder - mit Ausschluss von jeglichen Kontakten zu Kunden und Lieferanten.
Ausnahmen bestehen jedoch auch für Tätigkeiten, die die Kontinuität von wesentlichen Produktionslieferketten der in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten gewährleisten wie Tätigkeiten von Zulieferern, Tätigkeiten vorbereitender Art sowie Tätigkeiten, die für die Öffentlichkeit notwendige Dienste und wesentliche Dienstleistungen sicherstellen.
Mitteilung an das Regierungskommissariat nötig
In diesem Fall muss der Betrieb zuvor jedoch eine Mitteilung an das Regierungskommissariat der Provinz Bozen schicken – mittels PEC-Mail an die folgende Adresse gabinetto.comgovbz@pec.interno.it.
In der Mitteilung sind die mit den Produkten und Dienstleistungen belieferten Unternehmen ausdrücklich anzugeben.
Das entsprechende Mitteilungsformular muss mit den anagrafischen Daten des Antragstellers sowie mit den Betriebsdaten des beantragenden Unternehmens ausgefüllt werden. Die Mitteilung ist vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zu unterzeichnen. In der Folge muss angegeben werden, ob das Unternehmen ein Industrie- oder ein Handelsbetrieb ist. Außerdem muss erklärt werden, dass die Tätigkeit die Kontinuität der Produktionskette garantiert.
Da die häufigsten Fälle sicherlich in die Tätigkeit gemäß Anlage 1 fallen, ist hier zusätzlich noch der entsprechende Ateco-Kodex - in der Regel der Kodex 01 - anzugeben. Abschließend muss noch der begünstigte Betrieb (das landwirtschaftliche Unternehmen) angegeben werden.
Mitteilungen müssen wahr und vollständig ausgefüllt sein
Nicht vollständig oder falsch ausgefüllte Mitteilungen wirken nicht im Sinne des geltenden Dekrets und werden mit einem Vermerk mittels PEC-Mail zurückgeschickt. In diesem Fall kann der Betrieb, wie in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen, kontrolliert werden.
Aufgrund der gesendeten Mitteilung kann der Regierungskommissar die Tätigkeiten aussetzen, wenn er die genannten Bedingungen als nicht gegeben erachtet. Bis zur eventuellen Aussetzung der Tätigkeit kann die Tätigkeit aufgrund der Mitteilung rechtmäßig ausgeübt werden. Aus diesem Grund macht es Sinn, immer die Mitteilung vorab einzureichen.
Achtung: Unwahre Erklärungen sowie das Ausstellen und der Gebrauch falscher Urkunden oder Urkunden mit Angaben, die nicht mehr der Wahrheit entsprechen, werden strafrechtlich geahndet.
Für eventuelle Fragen steht die Rechtsabteilung des SBB zur Verfügung (Tel. 0471/999334, Mail rechtsberatung@sbb.it).