Steuerberatung | 10.11.2017
Steuervorauszahlung fällig
Am 30. November ist die zweite oder einzige Rate der Steuervorauszahlung aus dem Vordruck „Redditi 2017“ für das Steuerjahr 2017 fällig. Sie beträgt 100 Prozent der Steuerschuld aus dem Steuerjahr 2016. Die Berechnung und Abbuchung vom Bankkonto erfolgt normalerweise durch den jeweiligen Steuerberater (z. B. SBB).
Die Steuervorauszahlung betrifft vor allem die Einkommenssteuer (IRPEF), muss aber auch für die Nettowertschöpfungssteuer (IRAP), die Vermögenssteuern auf Vermögen im Ausland (IVIE und IVAFE) und die Ersatzsteuer aus dem Pauschalverfahren für Kleinunternehmer (Minimi) geleistet werden. Für die Einheitsbesteuerung der Mieten muss ebenfalls eine Steuervorauszahlung bezahlt werden. Diese beträgt 95 Prozent der Steuerschuld aus dem Jahr 2016.
Eventuelle Guthaben aus Vorjahren werden bei der Berechnung der Steuervorauszahlung nicht berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass man im laufenden Jahr ein Guthaben gegenüber der Finanzverwaltung haben kann, jedoch trotzdem eine Vorauszahlung für das nächste Jahr leisten muss.
Die genaue Berechnung der Steuervorauszahlung kann aus Tabelle 1 entnommen werden.
Tab. 1 – Berechnung der Steuervorauszahlung
Akonto Einkommenssteuer IRPEF (RN34 bzw. RN61, Kol. 4)
IRAP (PF) (IR21), Minimi (LM42), IVAFE (RW6, Kol. 1), IVIE (RW7, Kol. 1)
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bis inkl. 51 €
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Kein Akonto
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mehr als 52 €
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bis 257 €
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100% innerhalb 30. November 2017
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ab 258 €
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40% innerhalb 30. Juni 2017
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60% innerhalb 30. November 2017
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Zahlung mit Vordruck F24
Alle Steuerpflichtigen verwenden den vereinheitlichten Zahlungsvordruck F24. Über dieses Formular können Vorauszahlungen im Monat November mit Steuerguthaben bis 5000 Euro verrechnet werden – z. B. die zweite Rate IRAP mit einem IRPEF-Guthaben. Die Verrechnung von Steuerguthaben von mehr als 5000 Euro kann mit zusätzlichen Einschränkungen verbunden sein.
Alle Betriebe mit Mehrwertsteuernummer sind verpflichtet, die Steuerzahlungen über den Vordruck F24 in telematischer Form vorzunehmen.
Für Personen ohne Mehrwertsteuernummer hingegen ist das Zahlungsmodell F24 in Papierform direkt beim Bankschalter weiterhin zugelassen, sofern es sich um Schuldbeträge ohne Verrechnung von Guthaben handelt. Der geschuldete Betrag kann in diesem Fall – im Gegensatz zum vergangenen Jahr – auch wieder mehr als 1000 Euro betragen.
Zahlungen mit einer Gesamtschuld von Null Euro können nur mehr telematisch über die Finanzagentur, allerdings nicht mehr über den telematischen Kanal der Banken (z. B. Homebanking) vorgenommen werden.
Dauerauftrag über SBB möglich
Falls die Zahlung nicht mehr über Homebanking bzw. über den Bankschalter möglich ist, bietet der Südtiroler Bauernbund seinen Mitgliedern an, diese Verpflichtung über den telematischen Kanal der Finanzagentur mittels Dauerauftrag zu übernehmen. Dazu benötigt der Bauernbund einen unterschriebenen Dauerauftrag (im Bezirksbüro erhältlich) und eine Kopie der Bankkoordinaten (IBAN). Das Bankkonto muss auf den Namen und auf die Steuernummer des Steuerpflichtigen lauten.
Die wichtigsten Einzahlungskodizes für die kommende Vorauszahlung sind in Tabelle 2 zusammengefasst.
Tab. 2 – Wichtigste Einzahlungskodizes für Vorauszahlung
Vorauszahlung für …
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Kodex F24
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Einkommenssteuer IRPEF
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4034
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Nettowertschöpfungssteuer IRAP
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3813
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Körperschaftssteuer IHRES
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2002
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Minimo-Pauschalsystem für Kleinunternehmer
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1791
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Minimo-System für Kleinunternehmer
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1794
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Einheitsbesteuerung Mieten
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1841
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Vermögenssteuer Immobilien Ausland IVIE
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4045
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Vermögenssteuer Finanzvermögen Ausland IVAFE
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4048
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Sozialbeiträge der Handwerker
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AP
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Sozialbeiträge der Kaufleute
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CP
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Reduzierung der Vorauszahlung
Die Vorauszahlung kann auf eigenes Risiko vermindert werden, falls für das Steuerjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr eine erheblich geringere Steuerschuld erwartet wird. Fällt allerdings die Vorauszahlung durch die Reduzierung aufgrund der nächsten Steuererklärung zu gering aus (z. B. weniger als 100 Prozent der Steuerschuld IRPEF für das Steuerjahr 2016), müssen zusätzlich Strafen in Höhe von 30 Prozent und Zinsen bezahlt werden.
Andererseits kann eine überhöhte Vorauszahlung ohne Risiko in der nächsten Steuererklärung verrechnet werden.
Verstorbene
Ist ein Steuerpflichtiger im Laufe des Jahres 2017 verstorben, sind die Erben nicht verpflichtet, eine Vorauszahlung für den Verstorbenen vorzunehmen. Die zweite Rate der Vorauszahlung ist nicht erforderlich, wenn ein Steuerpflichtiger nach Abführung der ersten Rate der Vorauszahlung verstorben ist. Wird die Zahlung trotzdem vorgenommen, kann in der Steuererklärung, welche die Erben für den Verstorbenen abfassen, die Steuervorauszahlung verrechnet werden.