Steuerberatung | 18.11.2014
Steuervorauszahlung November
Am 30. November 2014 ist die zweite oder einzige Rate der Steuervorauszahlung aus dem Vordruck UNICO 2014 für das Steuerjahr 2014 fällig.
Da der 30. November 2014 ein Sonntag ist, fällt die Zahlungsfrist automatisch auf Montag, den 1. Dezember 2014. Die Steuervorauszahlung beträgt 100 Prozent der Steuerschuld aus dem Steuerjahr 2013.
Die Steuervorauszahlung betrifft vor allem die Einkommenssteuer (IRPEF), muss aber auch für die Nettowertschöpfungssteuer (IRAP), die Vermögenssteuern auf Vermögen im Ausland (IVIE und IVAFE) und die Ersatzsteuer aus dem Pauschalverfahren für Kleinunternehmer (Minimi) geleistet werden. Für die Einheitsbesteuerung der Mieten ist ebenfalls eine Steuervorauszahlung zu leisten. Diese beträgt 95 Prozent der Steuerschuld aus dem Jahr 2013.
Umgang mit Guthaben
Eventuelle Guthaben aus Vorjahren werden bei der Berechnung der Steuervorauszahlung nicht berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass man im laufenden Jahr ein Guthaben gegenüber der Finanzverwaltung haben kann, jedoch trotzdem eine Vorauszahlung für das nächste Jahr leisten muss.
Tab. 1 – So berechnet man die Steuervorauszahlung
Akonto Einkommenssteuer IRPEF (RN33) IRAP (PF) (IR22), Minimi (LM14), IVIE (RW7, Kol. 1), IVAFE (RW6, Kol. 1) |
bis inkl. 51 € | Kein Akonto |
mehr als 52 € | bis 257 € | 100% innerhalb 1. Dezember 2014 |
ab 258 € | 40% innerhalb 16. Juni 2014 |
60% innerhalb 1. Dezember 2014 |
Zahlung mit Vordruck F24
Alle Steuerpflichtigen verwenden den vereinheitlichten Zahlungsvordruck F24. Über dieses Formular können Vorauszahlungen im Monat November mit nicht zurückgeforderten Steuerguthaben aus dem Vordruck UNICO 2014 verrechnet werden – z.B. die zweite Rate IRAP mit einem IRPEF- Guthaben.
Alle Betriebe mit Mehrwertsteuernummer sind verpflichtet, die Steuerzahlungen über den Vordruck F24 in telematischer Form vorzunehmen.
Das Zahlungsmodell F24 in Papierform direkt beim Bankschalter für Personen ohne Mehrwertsteuernummer ist nur mehr in wenigen Fällen zugelassen. Seit 1. Oktober 2014 dürfen Zahlungen mittels F24 mit einer Gesamtschuld von mehr als 1000 Euro und Zahlungen mit Verrechnung von Guthaben nicht mehr in Papierform abgewickelt werden.
Zahlungen mittels F24 mit einer Gesamtschuld von Null Euro sind nicht mehr über den telematischen Kanal der Banken (z.B. Homebanking) möglich.
SBB übernimmt Dauerauftrag
Falls die Zahlung über den Bankschalter bzw. über Homebanking nicht mehr möglich ist, bietet der Südtiroler Bauernbund seinen Mitgliedern an, diese Verpflichtung mittels Dauerauftrag zu übernehmen. Dazu benötigt der Bauernbund einen unterschriebenen Dauerauftrag (in den Bezirksbüros erhältlich) und eine Kopie der Bankkoordinaten (IBAN). Das Bankkonto muss auf den Namen und auf die Steuernummer des Steuerpflichtigen lauten.
Tab. 2 – Die wichtigsten Einzahlungskodizes
Vorauszahlung für … | Kodex F24 |
Einkommenssteuer IRPEF | 4034 |
Nettowertschöpfungssteuer IRAP | 3813 |
Körperschaftssteuer IRES | 2002 |
Pauschalverfahren für Kleinunternehmer | 1795 |
Einheitsbesteuerung Mieten | 1841 |
Vermögenssteuer Immobilien Ausland IVIE | 4045 |
Vermögenssteuer Finanzvermögen Ausland IVAFE | 4048 |
Sozialbeiträge der Handwerker | AP |
Sozialbeiträge der Kaufleute | CP |
Reduzierung der Vorauszahlung
Die Vorauszahlung kann auf eigenes Risiko vermindert werden, falls für das Steuerjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr eine erheblich geringere Steuerschuld erwartet wird. Fällt allerdings die Vorauszahlung durch die Reduzierung auf Grund des nächsten Vordrucks UNICO zu gering aus – z.B. weniger als 100 Prozent der Steuerschuld IRPEF für das Steuerjahr 2014 – müssen zusätzlich Strafen in Höhe von 30 Prozent und Zinsen bezahlt werden.
Andererseits lässt sich eine überhöhte Vorauszahlung ohne Risiko in der nächsten Steuererklärung verrechnen.
Verstorbene
Ist ein Steuerpflichtiger im Laufe des Jahres 2014 verstorben, sind die Erben nicht verpflichtet, eine Vorauszahlung für den Verstorbenen vorzunehmen. Die zweite Rate der Vorauszahlung ist nicht nötig, wenn ein Steuerpflichtiger nach Abführung der ersten Rate der Vorauszahlung verstorben ist. Wird die Zahlung trotzdem vorgenommen, kann die Steuervorauszahlung in jener Steuererklärung verrechnet werden, die die Erben für den Verstorbenen abfassen.